| 30. Juni 2010
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Abmahnung
Aktuell mahnt der Einzelunternehmer Christopher Siebert im Namen seiner Einzelunternehmung Northern Solutions aus Hauptstr. 27 a in 21228 Harmstorf Preisauszeichnungen bei Servicerufnummern der 0180-5er-Gasse ab und bedient sich dabei der Dienste der Kanzlei Ulas und Hartung GbR aus Hamburg.
Zum 01.03.2010 hat sich die Auszeichnungspflicht bei 0180-5er Servicerufnummern geändert. Neben dem konkreten Preis je Minute aus dem deutschen Festnetz ist nun auch der maximale Endpreis für die Minutenverbindung aus dem Mobilfunknetz an der Rufnummer anzugeben.
Der Einzelunternehmer, und zugleich nach seinen Angaben Führungskraft der Hamburg Mannheimer Invest, Christopher Siebert mahnt aktuell (Stand 29.06.2010) überwiegend Unternehmen der Webhosting-Branche ab, die ihre Preisangaben nicht der aktuellen Rechtslage angepasst haben. Er fordert dabei in einer vorformulierten und zugleich sehr unbestimmten Unterlassungserklärung u. a. eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, es zu unterlassen, die Kosten der Verbindung nicht gem. der aktuellen Rechtslage anzugeben.
Er begründet in der Regel sein Wettbewerbsverhältnis durch sein Internet-Angebot maximumhost.de, auf dem er als mehrwertsteuerbefreiter Kleinunternehmer offensichtlich Webhosting- und sonstige Agenturleistungen anbietet, und wirft eine Wettbewerbsverzerrung vor.
Weiterhin gibt er an, ein anhängiges Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zu führen und in einem Verfahren vor dem selbigen Gericht bereits erfolgreich gewesen zu sein. Diese Angaben sind ungeprüft. (Anmerkung: Das LG Hamburg ist für seine häufig nicht bundesweit repräsentativen Urteile in Telekommunikationsstreitigkeiten bekannt. Von daher ist es Ansinnen vieler Abmahner, die Prozesse vor diesem Gericht zu führen.)
Zum Sachverhalt
Häufig haben die betroffenen Anbieter bereits die Preisauszeichnung nach altem Recht vorgenommen. Das neue Recht ändert dazu den 2. Halbsatz und legt mit 0,42 EUR die maximale Höchstgrenze je Minute fest. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt als Anforderung an die Abmahnung eine "erhebliche" Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil des Abmahners. Diese liegt jedoch zwischen der Formulierung "abweichend aus dem Mobilfunknetz" und "max. 0,42 Euro/Min aus dem Mobilfunknetz" nicht vor.
Der durchschnittlich informierte Verbraucher erkennt bereits beim ersten Halbsatz nach alten Recht, dass er mit höheren Gebühren rechnen muss, die hier sogar nicht gedeckelt in der Höhe sind. Die Argumentation des Abmahners Northern Solutions, dass der Anrufer vermuten könnte, dass diese auch als gleich ständig vermutet werden könnten, obwohl dies regelmässig nicht der Fall sei, ist schlicht falsch. Vielmehr gibt es Mobilfunkverbindungen, die tatsächlich nur 14ct/Min. berechnen und der überwiegende Teil weicht nur gering von den 14ct ab.
Zudem ist in der 01805er-Gasse kein Entgelt für den Servicerufnummerninhaber vorgesehen. Sämtliche Gebühren fliessen ausschliesslich an den Nummernprovider. Es gibt also auch keinen wirtschaftlichen Vorteil des Anbieters.
Es ist anzunehmen vielmehr so, dass nach der Formulierung nach alten Recht, der Anrufer keine Grenze der Gebühren nach oben erwarten und beim neuen Recht er unbesorgt mit max 0,42 ct/Min auch aus dem Mobilfunknetz telefonieren kann, ohne der üblichen Gebührenflut - wie dies z. B. bei Auslandsgesprächen bekannt ist - zu unterliegen. Insofern hat der Nutzer der neuen Formulierung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Nutzer der alten Formulierung.
Eine erhebliche Verzerrung liegt hier nicht vor. Vielmehr muss der Abmahner Siebert sich freuen, dass es Nutzer der alten Formulierung gibt, da dann, seiner Argumentation folgend, die Nutzer der neuen Formulierung den Großteil der Anrufe erhalten werden. Die Nutzung der alten Formulierung erfolgt also zum Vorteil des Abmahners und ist keinesfalls - selbst, wenn kein echter Vorteil vorliegt - geeignet, den Wettbewerb erheblich zu verzerren. Die Anforderungen, die die obersten Gerichte an eine solche Wettbewerbsverzerrung stellten, sind regelmäßig höher.
Es bleibt abzuwarten, bis deutsche Gerichte dies klarstellen und lediglich den Ordnungswidrigkeitstatbestand durchgreifen lassen und damit der privaten Geldmaschine der Abmahner den Boden entziehen.
Gegenmaßnahmen
Es wird dringend davor gewarnt, die vorgelegte strafbewährte Unterlassungserklärung ohne Modifizierung abzugeben. Opfer sollten diesen Bettelbrief sofort einem geeigneten Rechtsanwalt, der Industrie- und Handelskammer, sowie anderen Interessensverbänden, die sich gegen den Abmahnwahn einsetzen, zur Prüfung und weiteren Massnahmen vorlegen.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit steht hier deutlich im Raum und muss anwaltlich mit unterschiedlichen Ansätzen geprüft werden. Z. B. ist Northern Solutions Kleinunternehmer nach §19 UstG mit einem Umsatz von nicht mehr als 17.5000 EUR im vorangegangenen Jahr und 50.000 EUR im laufenden Jahr. Der monatliche Umsatz der Northern Solutions bewegt sich damit zwischen 1.458,33 EUR bis 4.166,66 EUR im Durchschnitt. Bereits zwei Abmahnungen überschreiten im Bereich der Vertragsstrafe den Monatsumsatz um ein Vielfaches. Es ist fraglich, ob die Einzelunternehmung hier ausschliesslich zum Zwecke der Abmahntätigkeit betrieben wird. Zudem ist offen, ob ein solches Kleinstunternehmen überhaupt in einem Wettbewerb mit einer Kapitalgesellschaft, die weltweit tätig ist, geschweige denn mit einem bundesweit tätigen Unternehmen mit vielen 100 Kunden stehen kann.
Es besteht der Verdacht, dass Herr Siebert Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit sucht und seine Einzelunternehmung durch derartige Massnahmen ggf. profilieren oder fördern will.
In einzelnen Abmahnungen entstand kein Gebührenanspruch, da kein Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragt worden ist. Der Rechtsvorteil durch Unterschrift auf der vorgelegten Unterlassungserklärung ist jedoch für den Abmahner erheblich.
Offensichtlich übersendet der Abmahner Christopher Siebert nach Eingang einer sehr weitreichenden Unterlassungserklärung eine Kostenrechnung seiner Einzelunternehmung für die Recherche, Handelsregisterauszug, Porto und sonstige Auslagen. Ohne Einzelnachweis eines entstanden Schadens hat der Abmahner keinen Erstattungsanspruch. Insbesondere gibt der Abmahner Northern Solutions selbst an, durch eine Internet-Recherche, die bekanntlich kostenlos ist, auf den Verstoß aufmerksam geworden zu sein. Hier sind weitere Auskünfte, z. B. ein HR-Auszug, bei vorliegender Anbieterkennzeichnung entbehrlich. Sollte er den Schaden nicht nachweisen können, so wird betroffenen Opfern des Bettelbriefes geraten, Strafanzeige wegen Betrugs zu stellen.
Zur Person
Herr Siebert ist in der Webhosting-Branche mittlerweile eingehend hinsichtlich seiner Abmahntätigkeit bekannt. (Mehr dazu: http://www.tc30.de/tag/northern-solutions-abmahnung/) Er behauptet selbst, seit Jahren in der Branche tätig zu sein, kann hier offenbar als Kleinunternehmer jedoch nur geringe Umsätze und damit Erfolge als Unternehmer vorweisen.
Öffentlich regional aufgefallen ist Herr Siebert bei seinem Umzug nach Harmstorf, wo er sich öffentlich darüber beschwerte, dass eine Nahverkehrsverbindung (hier vermutlich ein regionaler Bus) nicht pünktlich an der Haltestelle in der Nähe seiner Wohnung abfuhr. (Mehr dazu: http://www.der-metronom.de/pdfs/pc/PC_559.pdf )
Der Abmahner gibt weiterhin an, für die Hamburg Mannheimer als Personalmanager seit 03/2010 tätig zu sein. Sein Status ist Führungskraft. Er bietet ausweislich seiner eigenen Angaben u. a. Rechtswissenschaften, Versicherungen, Renten, IT-Training, Webentwicklung und vieles mehr an. (Mehr dazu: xing.de - Personensuche, Profil Christopher Siebert)
Der derzeitige Sitz der Einzelunternehmung Northern Solutions in Hauptsrr. 27 a in 21228 Harmstorf ist offensichtlich ein Mehrfamilienhaus. (Mehr dazu: GoogleMaps)
Die Kanzlei Ulas und Hartung
Der Prozessbevollmächtigte in der Mehrzahl der bekannten Fälle ist offenbar die Kanzlei Ulas und Hartung GbR (Hyperlink: http://www.ulas-hartung.de/) in Sternstr. 102, 20357 Hamburg. Die Kanzlei ist als Vertretung eines Abmahners bisher nur 1x öffentlich aufgetreten, scheint sich aber deutlich auf die Vertretung des Abmahners Christopher Siebert zu konzentrieren und führt(e) in einigen Abmahnungen in dieser Sache mit relativ jungen Anwälten die rechtliche Vertretung durch.
Zur zulässigen Nennung von beteiligten Rechtsanwälten bei einer Abmahnung hat sich das LG Köln (Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10) zutreffend geäussert.
Urteile
Der Abmahner selbst behauptet, ein Mal erfolgreich vor Gericht gewesen zu sein und zwei laufende Verfahren zu führen. Dazu muss man als Laie wissen, dass auch Säumnisurteile - also Urteile, wo der Beklagte zum Termin nicht erschienen ist - als Erfolg gewertet werden können. Dennoch weiss niemand, ob es derartige Entscheidungen gibt und, ob diese rechtskräftig sind.
Auch die erfolgreiche Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung wird oft von Abmahnern als Urteil verkauft. Tatsächlich hat solch ein Beschluß jedoch nur vorläufigen Charakter und kann unbefristet angegriffen werden und in ein Hauptsacheverfahren gebracht werden.
Nach derzeitigem Stand scheint es bisher nur einen Beschluss in der Sache Preisauszeichnung 01805 unter LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07, zu geben. In diesem Verfahren ging es um die alte Rechtslage. Im vorliegenden Fall wurde keine (!) Preisauszeichnung vorgenommen gegenüber Verbrauchern. Ob dieser Beschluss Rechtskraft erlangt hat, ist nicht bekannt. Das Gerichte bejahte eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung bei fehlender Preisauszeichnung. Dem ist auch zu folgen, da der Verbraucher über die tatsächlichen Kosten im Unklaren gelassen wird. In der Mehrzahl der Fälle der Abmahnwelle von Northern Solutions liegt der Sachverhalt jedoch völlig anders. Hier ist bereits eine Preisauszeichnung nach alter Rechtslage erfolgt.
Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009, 4 U 211/08, hat entschieden, dass bei einem eBay-Händler bereits 12 Abmahnungen rechtsmißbräuchlich sein können, wenn der Wert der Abmahnungen und die erzielten Gebühren seinen eigenen Umsatz um ein Vielfaches übersteigen.
Ähnlich sah das zuvor auch LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06, bei 100 gleichartigen Verstößen.
Die Geschichte der Abmahnung
Die unsägliche Geschichte der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet begann mit der Sache FTP Explorer, damals betrieben durch Freiherrn v. G.. Wie in einigen anderen bekannten Fällen von gewerbsmässigen Abmahnungen nahm auch dies kein gutes Ende. Der Freiherr v. G., Rechtsanwalt, nahm eine Vielzahl von Vertretungen im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung war, häufig auch in eigener Sache, und nahm sich am Ende der unsäglichen Geschichte das Leben mit einem Schuss in den Kopf. Herr M., der ebenfalls sein Geld als Abmahner unter Beteiligung an den Rechtsanwaltsgebühren in anderer Abmahnsache verdienen wollten, nahm sich das Leben, in dem er sich vor einen Zug warf. Herr B., der bei Dialern sehr stark war, kann heute ohne Personenschutz das Haus nicht verlassen und ist fast wöchentlich als Betrüger und Abmahner auf RTL und Co. mit schwarzem Balken vor den Augen zu sehen.
Die Auffassung des Autors ist es, dass Kanzleien, die einmal die Vertretung eines Mehrfachabmahners übernommen haben, sich deutlich für eine Seite entschieden haben und in der Folge eine Vielzahl von weiteren Abmahnungen mit einem zweifelhaften Ruf bearbeiten. Dies ist erheblich moralisch bedenklich und der Rechtsanwalt, der als Organ der Rechtspflege einen Sonderstatus im juristischen Sinne geniesst, fördert insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, die häufig in der Kenntnis des abmahnenden Rechtsanwalts liegen, jedoch durch das Abmahnopfer nur selten bewiesen werden können, den Rechtsbruch zu seinem eigenen finanziellen Vorteil. Allerdings gehen diese Anwaltslebensläufe nicht selten tragisch zu Ende.
Das AG Hagen hat 2010 aufgrund von ca. 280 Abmahnungen in 2007 und 2008 sowie Gebührenabsprachen zwischen Notar, Rechtsanwalt und Mandant die beiden beteiligten Juristen zu Geldstrafen bzw. Bewährungsstrafe verurteilt. Beide Juristen werden um Ihre berufliche Existenz hart ringen müssen. (Mehr dazu über http://www.derwesten.de/staedte/hagen/Hagener-Juristen-terrorisieren-Ebay-Haendler-id3244186.html )
Weitere Informationen
Sollten Ihnen weitere Informationen in dieser Sache vorliegen, sollten Sie ggf. selbst Betroffene(r) sein oder es liegen Ihnen Informationen zur Unternehmenstätigkeit der Einzelunternehmung vor, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Ihre Informationen werden vertraulich behandelt. Insbesondere suchen wir rechtskräftige Urteile in dieser Sache, auf die sich Herr Siebert aktuell bezieht.
Dieser Artikel gibt den Stand 08.07.2010 wieder. Gerne ergänzen wir den Artikel um weitere aktuelle Informationen laufend.





