| 20. Juni 2003
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Abmahnung
Muehsam hat der Homepage-Betreiber Fotos und HTML-Code zusammengefuegt, betrachtet sein Werk im Internet und stellt nach 2 Monaten zufaellig fest, dass das Foto seiner Startseite des letzten Urlaubs von einem anderen uebernommen wurde. Ein Trauerspiel. Das Plagiat ist schnell mit Copy+Paste gebaut, der Urheber ist nicht entschaedigt und noch wesentlicher, er ist meist sehr veraergert.
Dabei stellt sich die Frage, wie sind verwendete Materialien auf Webseiten gesetzlich geschuetzt:
- Fotos (§§ 2 I Nr. 5, 72 UrhG)
- Filme (§§ 2 I Nr. 6, 94 UrhG)
- Musik, MP3 etc. (§§ 2 I Nr. 1, 85 UrhG)
- Datenbanken, Linksammlungen (§§ 4 II, 87a ff. UrhG)
- Texte (§ 2 I Nr. 1 UrhG)
Webseiten sind je nach Gestaltung als ganzes Schriftwerk geschuetzt oder jeweils die einzelnen Bestandteile. Die Anforderungen des Gesetzgebers an die Schoepfungshoehe, also die Qualitaet und Ausgestaltung, sind insgesamt nicht sehr hoch. Allerdings muss beachtet werden, dass nicht alles und jedes den gesetzlichen Schutz geniesst. Der HTML-Code an sich als Anweisungsfolge ist nicht geschuetzt. Sehr wohl ist die Anordnung bestimmter Objekte erfasst.
Regelmaessig sind Werke durch § 15 Abs. II UrhG, dem Recht zur oeffentlichen Wiedergabe, und durch § 16 UrhG, dem Vervielfaeltigungsrecht, geschuetzt.
Viele Webmaster versuchen ihre Seiten dadurch zu schuetzen, dass sie einen Copyright-Vermerk auf ihrer Homepage anbringen. Dies hat jedoch nur kennzeichnenden Charakter und erhaelt im deutschen Recht keine besondere Rechtswirkung. Es kann aber als Hinweis des Betreibers dienen, dass er es nicht wuenscht, dass seine Werke kopiert werden.
Schöpfungshoehe
Wie bereits erwaehnt, sind die Anforderungen an die Qualitaet der Werke nicht sehr hoch. Schon einfache Fotografien koennen die Anforderungen des Schutzes erfuellen.
Urlaubsfotos werden dies allerdings in der Regel nicht tun. Hier ruecken die Persoenlichkeitsrechte des Geschaedigten bzw. Abgebildeten in den Vordergrund, die ebenfalls durch das Recht am eigenen Bild geschuetzt sind. Personen von oeffentlichem Interesse oder Personen, die sich regelmaessig, auch im Internet abbilden lassen, geniessen diesen umfassenden Schutz nur sehr eingeschraenkt.
Allgemein sind die Persoenlichkeitsrechte durch Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Ansprueche geschuetzt. Ein Anspruch auf eine Geldentschaedigung ist im § 22 Kunsturhebergesetz erfasst.
Was ist erlaubt?
Nicht alle Kopien, die von Werken angefertigt werden, sind Kopien. Hier kommt insbesondere das Verlinken in Betracht. Bild-Elemente sind per HTML-Verweis von fremden Webseiten abrufbar. Macht der Abrufende sich diese Elemente z. B. durch Oeffnen eines neuen Browser-Fensters und Verlinkung in diesem nicht zu eigen, so handelt es sich tatsaechlich nicht um eine Kopie. Denn durch die Bereitstellung des Bildes auf dem Server ist es in der Regel zugaenglich und fuer jedermann abrufbar gemacht worden. So kann es auch durch Fremde legal verlinkt werden, denn der Hyperlink ist ursaechlich fuer das Internet. Dabei kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Falles an, um dies abschliessend beurteilen zu koennen.
Auch Zitate, die der Zitierfreiheit nach § 51 UrhG unterliegen, dienen dem Allgemeininteresse. Eine Quellenangabe nach § 63 UrhG ist jedoch anzufertigen. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Ebenfalls Pressespiegel nach § 49 UrhG sind frei anzufertigen. Die jedoch heftig umstrittene Frage der Voraussetzungen dazu soll hier nicht weiter beantwortet werden.
Wie gehe ich als Geschaedigter vor?
Wird festgestellt, dass sich eine widerrechtliche Kopie eines o. a. Werkes auf einer fremden Seite befindet, sollte man zunaechst eine Beweissicherung vornehmen. Das kann in vielfaeltiger Weise geschehen. Bewaehrt haben sich folgende Methoden, die einzeln oder gesamt angewendet werden sollten:
- Bildschirmausdruck durch den Browser
- Screenshot als Grafik-Datei der Webseite
- Foto vom Bildschirm mit aktueller Tageszeitung im Hintergrund
- Speicherung der Webseite ueber den Browser
- Zeugen auf die Webseite hinweisen, Protokolle
Als 2. Schritt sollte der Betroffene, wenn der Schaden nicht allzu gross ist, den Webseite-Betreiber per Email anschreiben und ihn zur Entfernung auffordern. Viele Schaediger reagieren hier bereits und entfernen unverzueglich die betroffenen Werke, weil sie sich ihrer Handlung nicht bewusst waren. Das erspart dem Geschaedigten eine Menge Arbeit und ggf. die nicht eintreibbaren Gerichtskosten, wenn auch der Aerger ueber dieses Verhalten bleibt.
Kosten / Lizenzen
Interessant ist die Frage, welche Kosten des Schadens in Form von Lizenzen der Geschaedigte geltend machen kann. Der Nachweis des tatsaechlichen finanziellen Schadens ist nur schwer zu fuehren. Gerichte orientieren sich dabei an den Marktgegebenheiten.
Im Regelfall wird dies bei Webseiten der Wert der Gestaltungsarbeiten einer durchschnittlichen Agentur sein, im Rahmen von 800,00 bis 3.000,00 Euro je nach Umfang.
Bei fehlender Nennung des Urhebers kann dem Verletzten zusaetzlich noch ein sog. Verletzerzuschlag von 100% zustehen.
In einem Verfahren eines Fotografen gegen eine GmbH war streitgegenständlich die zweimalige Veröffentlichung von angefertigten Potraitfotos des Geschäftsführers auf der Unternehmenshomepage. Die GmbH als jur. Person hatte weder Nutzungsrecht noch Persönlichkeitsrechte an den Fotos (§§ 15,16,17,72,97 UrhG). Dem Fotografen wurde ein Schadensersatz in Höhe von 1.160 Euro zugesprochen. (OLG Köln - 6 U 91/03 vom 1912.2003)
Bei Fotos und anderen aehnlichen Werken waeren Lizenzgebuehren faellig, die sich in der Regel an Tages- oder Monatgebuehren fuer ein Werk bemessen. Hierbei sollten m. E. Werte zwischen 100,00 bis 300,00 Euro/Monat angesetzt werden. Hoehere Werte koennten vor Gericht zu einem teilweisen unterliegen fuehren und damit auch zur anteiligen Kostentragungspflicht je nach Kostenentscheidung. Allgemein scheint die Honoraruebersicht des MFM, Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing e. V., (http://www.bvpa.org oder http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/ ) von den Gerichten anerkannt zu werden.
Recherche
Viele Schaediger behaupten, nachdem sie die Werke schnell entfernt haben, das Plagiat waere niemals angefertigt worden.
Dem kann der Betroffene sehr schnell abhelfen. Zumeist speichern Suchmaschinen in ihrem Cache die betroffenen Seiten im letzten Zustand. Ein Nachweis ist so ueber Google schnell gefuehrt und gesichert.
Auch das Internetangebot http://www.archive.org speichert alte Webseiten. Hier sollte recherchiert werden. Die eigene Homepage, die vom Schutz erfasst werden soll, kann hier praeventiv durch den Betreiber eingetragen werden.
Viele Schaediger entfernen zwar die Links zu dem rechtswidrigen Plagiat, aber das Werk selbst ist auf dem Server noch vorhanden. Auch dies stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar, ggf. loest dies sogar den Anspruch aus einer abgegebenen Unterlassungserklaerung des Schaedigers aus, - denn ist es vorhanden, so ist es auch in der Regel oeffentlich abrufbar und verfuegbar fuer jedermann. Festgestellt werden kann dies z. B. dadurch, dass der Link zum Bild unmittelbar in der Browser-Adress-Leiste eingegeben wird.
Adress-Ermittlung
Menschen, die kopieren, haben oft kein Interesse daran, dass Ihre Webseiten ein Impressum aufweisen. So ist es fuer den Geschaedigten nur schwer moeglich, den Taeter zu ermitteln, obwohl dieser nach § 6 TDG zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet ist. Einen Anschein zur Adresse kann die Recherche in den Domain-Datenbanken ergeben. Unter http://www.denic.de kann die Adresse eines Admin-C fuer DE-Domains ermittelt werden. Unter http://www.whois.corenic.net sind COM-Domains ermittelbar.
Problematisch ist jedoch, dass der Admin-C nicht immer auch der Betreiber der Webseite ist. Ist der eigentliche Betreiber jedoch nicht bekannt, sollte sich der Geschaedigte durchaus erst einmal an den Admin-C wenden, ggf. durch eine Auskunftsklage.
Eine andere Moeglichkeit ist es, durch Anzeige des fehlenden Impressums bei der Staatsanwaltschaft, den Betreiber zur Anbieterkennzeichnung zu zwingen, da es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dies duerfte zwar eine lange Wartezeit nach sich ziehen, kann aber in schwierigen Faellen zum gewuenschten Erfolg fuehren.
Abmahnung und Gerichtsverfahren
Will man als Geschaedigter tatsaechlich seine Ansprueche gerichtlich geltend machen, so sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt mit Fachgebiet "Gewerblicher Rechtsschutz" einschalten. Zu beachten dabei ist, dass man ggf. auf seinen Kosten sitzen bleibt, da die meisten Rechtsschutzversicherungen in einem solchen Fall die Kosten nicht uebernehmen und der Schaediger evtl. ueber kein Vermoegen verfuegt, das pfaendbar waere. Es gilt also abzuwaegen.
Ansprueche des Geschaedigten stuetzen sich in der Regel auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Beseitigung nach § 97 UrhRG (Ausnahme ist hier jedoch das Recht am eigenen Bild nach KUG als Persoenlichkeitsverletzung). Diesen Anspruch kann der Geschaedigte auch ohne Rechtsanwalt aussergerichtlich geltend machen. Zur Ausraeumung der Wiederholungsgefahr wird der Schaediger aufgefordert, eine strafbewaehrte Unterlassungserklaerung abzugeben, die bei Wiederholung dem Geschaedigten eine erhebliche Geldsumme zuspricht.
Quellen
Foto-Honorar
LG Berlin - Urteil vom 20.08.2002 - 16 S 5/02 - GRUR-RR 2003, 97;
Unberechtigten Veroeffentlichung "Tagesspiegel"
LG Berlin - Urteil vom 14.10.1999 - 16 O 803/98 - AfP 2000, 197;
Weiterfuehrende Informationen
http://www.fotorecht.de von RA Seiler, RA Feldmann





