| 04. April 2004
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EBAY
Wieder einmal werden Benutzername und Passwort nicht als Identitätsbeweis anerkannt. Im vorliegenden Fall wies das LG Bonn die Klage eines eBay- Verkäufers auf Schadensersatz aus Nicht-Erfüllung eines Kaufvertrages als unbegründet ab.
Häufig kommt es vor, dass arglose Internetnutzer ihre Benutzernamen und Kennwörter offen liegen lassen oder sie sogar über die Browserfunktion abspeichern. Einem Missbrauch durch unbefugte Dritte ist so Tür und Tor geöffnet.
Neben dem Missbrauch durch das unbefugte Lesen von Emails oder das Einwählen in das Internet können so auch Bestellungen auf Kosten des arglosen Nutzer erfolgen.
Im vorliegenden Fall bestellte der minderjährige Sohn eines eBay Nutzers über dessen Usernamen ein hochwertiges Fahrzeug, dass zur Auktion angeboten wurde, über die so genannte "Sofort – kaufen – Option".
Nachdem der Vater von dieser Bestellung des Sohnes Kenntnis erlangte, wiederrief er unverzüglich unter Angabe von Gründen die Bestellung. Der Verkäufer klagte daher auf Schadensersatz auf Grund des erhöhten Verkaufsaufwandes und geminderten Gewinns.
Der Vater konnte jedoch, nach Ansicht des Gerichtes, glaubhaft beweisen, dass er das Gebot nicht abgegeben und ein Missbrauch seines Accounts vorgelegen habe. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus: "Die Tatsache, dass weltweit tagtäglich Millionen von Rechtsgeschäften per Internetauktion klaglos abgewickelt werden, lässt den Schluss auf Verlässlichkeit des Medium Internet im Allgemeinen und der Kommunikationsplattform Internetauktion im Besonderen nicht zu."
Kann also bewiesen werden, dass ein Missbrauch des Accounts durch einen unbefugten Dritten erfolgt ist, so besteht weder ein Anspruch auf das erfolgte Rechtsgeschäft, noch ein Anspruch aus diesem.
Doch auch ein Weiteres wird durch dieses Urteil klargestellt: Einfache Accounts, die nur mit einem Kennwort geschützt werden, sind, auch selbst wenn diese durch ein Verfahren wie dem bei eBay verwendeten PostIdent-Verfahren freigeschaltet werden, im Sinne der Rechtssprechung kein Beweis für die Identität.
Dennoch ist weiterhin zur Vorsicht im Umgang mit Zugangsdaten geboten, denn der Missbrauch dieser durch Dritte ist vor Gericht eindeutig zu beweisen.
LG Bonn: Urteil vom 19.12.2003 - 2 O 472/03; rechtskräftig
Quelle: MMR 3/2004 S. 179
Weitere ähnliche Quellen:
Erklärungsirrtum bei Internetauktionen
Falsche Preisangabe des Verkäufers und seine erfolgreiche Anfechtung nach Abschluss der Versteigerung
OLG Oldenburg: Urteil vom 30.10.2003 - 8 U 136/03; Quelle: NjW 2004, Heft 3, Seite 168
AG Potsdam: Urteil vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 - "Identitätsdiebstahl bei eBay" - PDF





