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Der Bundesgerichtshof hatte am 03.11.2004 darüber zu entscheiden, ob Verbrauchern als Käufer bei Online-Auktionen ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Verkäufer ein gewerblicher Anbieter ist. Nun endlich wurde auch hoffentlich abschliessend geklärt, ob eine Ebay-Transaktion nach Auktionsrecht oder Kaufrecht abgewickelt werden muss. Ein wenig erfreuliches Ergebnis für deutsche Unternehmen in der Krise.

Für alle Parteien, Presse und Millionen von Ebay-Nutzern ist das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs von Bedeutung. Zunehmend nutzen Gewerbetreibende die Ebay-Plattform für Ihre Angebote und bieten Neu-Waren an, die normalerweise über andere Vertriebskanäle abgesetzt werden. Sie wählen Ebay oft aufgrund einer grossen Zielgruppe und eigener schlechten Marktsituationen. Gute Geschäfte zu guten Preisen lassen sich aus Sicht gewerblicher Anbieter jedoch bei Ebay schon lange nicht mehr machen.

Um so interessanter die Frage, ob es sich bei einer Ebay-Transaktion um eine Auktion im Sinne des § 156 BGB handele oder um einen Kaufvertrag nach § 433 ff BGB. Bisher war die Experten-Meinung geteilt, auch wenn sich zunehmend die Abwicklung nach Kaufrecht durchsetzte, was weitreichende Konsequenzen für gewerbliche Anbieter hatte.

Nach § 312d Abs. I BGB steht nämlich dem Käufer beim Abschluss eines Vertrages mit einem gewerblichen Anbieter ein 14-tägiges Widerrufs- und Rückgaberecht zu. Von dem zunehmend Käufer Gebrauch gemacht haben, um Waren zu testen oder sogar anzuwenden. Anschliessend gaben sie diese Ware dann kommentarlos innerhalb der Widerrufsfrist zurück.

Dieses Vorgehen wird zunehmend zu einer Kostenlast für die Anbieter, da diese ab einem Warenwert von 40,00 Euro auch regelmässig die Rücksendekosten zu tragen haben.

Ein Gold- und Silberschmuckhändler wollte sich das nicht mehr Gefallen lassen und klagte auf Abnahme.

Bundesgerichtshof bestätigt Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner heutigen Entscheidung (VIII ZR 375/03, 03.11.2004) das Verbraucherrecht zum Widerruf bestätigt und gleichzeitig unterstrichen, dass das Widerrufsrecht auch auf o­nline-Plattformen gelte, da Verbraucher, die dort tätig werden würden, nicht gegenüber anderen Arten des Fernabsatzes benachteiligt werden dürften.

Es handele sich bei Ebay-Transaktionen nicht um Auktionen im Sinne des §156 BGB, der einer engen Auslegung bedürfe und es bei Ebay an dem geforderten Zuschlag fehle.

Konsequenzen aus dem Urteil

Für Verbraucher ändert sich also nichts. Gewerbetreibende werden es sich zunehmend genau überlegen, ob sie ihre Waren bei Ebay anbieten oder nicht. Insgesamt ist zu erwarten, dass die Preise auf der Plattform steigen werden, da Unternehmer ihr Kostenrisiko, dass mit dem Widerrufsrecht verbunden ist, auf den Verbraucher umlegen werden.

Nur wer ist als Gewerbetreibender einzustufen? Diese Frage ist zwar bereits des öfteren von deutschen Gerichten geklärt worden (ADVERSARIO berichtete), aber eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht noch aus. Der so genannte "Privatkauf", den viele sehr aktive Verkäufer mit "neuen EU-Regeln" heraufbeschwören und dies regelmässig als Schlusssatz ihrer Angebote verbreiten, dürfte hier kaum die Lösung sein. Auch wenn es ein Privatleben unter Millionen von Transaktionen vielleicht geben mag.

Quelle

Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004

Kommentierung des Urteils von Ruth Janal, JurPC Web-Dok. 4/2005, Abs. 1 - 29



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