| 18. Mai 2003
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EBAY
Die Sache ist bei Ebay zur Auktion eingestellt. Weil man kein aktuelles Foto des Gegenstandes hat, wird fix das Prospekt-Foto verwendet und dazu noch ein paar schoene Worte gewählt, die das Produkt besser beschreiben, als es tatsaechlich im heimischen Wohnzimmer aussieht. Schliesslich wollen wir es ja genau deswegen loswerden.
Eigentlich sollte es selbstverstaendlich sein, dass man seine Produkte, die man verkaufen will, nicht kuenstlich schoen redet. Aber es hat sich eingebuergert, abgeguckt haben es die vielen Händler wohl vom Autohaus an der Ecke, wo auch mal der eine oder andere Blechschaden verschwiegen wird.
Muss sich das ein Käufer bieten lassen?
Das LG Trier meint "Nein". Ist bei der Produkteinstellung und -beschreibung kein Mangel erwähnt, so muss sich der Bieter und späterer Käufer auch auf die Eigenschaften des Produkts verlassen können. Auch eine Besichtigung beim Internet-Kauf ist meist nicht möglich, so kann dem Käufer auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Auch geschoente Fotos werden vom Amtsgericht Bitburg abgelehnt. Es ist der Meinung, dass, sollte der Mangel nicht auf dem Foto erkennbar sein, der Käufer sich auch darauf verlassen kann.
Tip
Verlassen Sie sich nicht auf Produktbeschreibungen des Herstellers als Anbieter. Prüfen Sie Ihre zum Verkauf angebotene Ware genau und machen Sie ein aktuelles Foto, am besten unter Zeugen. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit des Fotos und versuchen Sie Ihre Verkaufssache so genau wie moeglich abzulichten. Hat die Sache Schäden, so weisen Sie im Verkaufstext daraufhin und zeigen Sie ein Foto des Schadens. Sonst koennte sich Ihr Verkauf spaeter nicht lohnen.
Quellen
LG Trier - Beschluss vom 22.04.2003 - 1 S 21/03 - Fotos der Kaufsache bei Internet-Auktion, JurPC Web-Dok. 149/2003
AG Bitburg - Urteil vom 12.02.2003 - 6 C 276/02 -Abbildungen bei Internet-Auktionen, JurPC Web-Dok. 148/2003





