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Wer bei eBay handelt, legt grossen Wert auf gute Bewertungen durch die Käufer und Verkäufer nach abgeschlossenen Transaktionen. Sind diese doch bares Geld wert und sorgen für Vertrauen und damit für Umsätze. Ärger gibt es immer dann, wenn man sich in der Bewertung ungerecht behandelt fühlt oder die Bewertung genutzt wird, Mitbewerber aus dem Rennen zu schicken.

Es gehört schon zum guten Ton bei eBay, nach abgeschlossener Transaktion auch den Transaktionspartner mit einem Einzeiler zu bewerten. In den meisten Fällen sind diese Bewertungen positiv und beide Seiten haben die Eindruck, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Fällt dagegen die Bewertung einmal nicht so gut aus, ist meist die Verärgerung gross. Entscheiden doch viele Käufer sich erst für ein Gebot, wenn sie den Verkäufer anhand seiner vorhandenen Bewertungen geprüft haben.

Käufer machen sich Luft über schlechte Ware, lange Lieferzeiten und mangelnde Bereitschaft zum Umtausch. Verkäufer lassen sich über fehlende Zahlungen und nicht Erreichbarkeit der Käufer aus. Und ein paar wenige nutzen Scheinkäufe dazu, ungeliebte Mitbewerber mit schlechten Bewertungen einen Makel zu verpassen.

Wie sieht es jedoch mit der Rechtslage aus? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Bewertung oder gar auf Änderung und Entfernung einer schlechten Bewertung?

Bei bewusst falschen oder pauschalen Behauptungen in einer Bewertung besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach §1004 i.Vbdg.m. §826 BGB, begründet in einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung. Das muss niemand dulden. Handelt es sich um Gewerbetreibende in einem direkten Wettbewerbsverhältnis, so besteht ein Unterlassungsanspruch nach §1 UWG.

In der Praxis wird dieser Anspruch durch eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung durchgesetzt. Liegt diese Unterlassungserklärung oder auch ein Urteil eBay vor, so leiten diese meist anstandslos die Löschung der Bewertung ein. Denn, nach der Abgabe der Erklärung ist der Weg für den Geschädigten über ein Gericht verschlossen. eBay ist also zur Beseitigung der Störung verpflichtet.

Schwierig wird es, wenn es sich bei der Bewertung um eine zulässige Meinungsäusserung handelt. Die Grenzen sind hier oft nicht deutlich gezogen. Enttäuschte Erwartungshaltungen, subjektive schlechte Qualität der Ware - mit solchen Meinungen wird der Verkäufer leben müssen und genau dafür wurden einmal die Bewertungen eingeführt. Sie sollen dem Käufer die Möglichkeit geben, sich ein Bild vom Verkäufer zu machen.

Anders sieht dies bei pauschalen Verunglimpfungen aus. Das muessen sie nicht hinnehmen und deutsche Gerichte sehen das in den bisher vorliegenden Urteilen ähnlich.

Dabei geht es an der Lebenswirklichkeit vorbei, wenn ein Verkäufer mit mehr als 1000 Transaktionen, keine neutrale oder schlechte Bewertung vorzuweisen hat. Seien sie hier misstrauisch. Es könnte sein, dass hier bereits Prozesse liefen, die zur Entfernung von schlechten Bewertungen führten. Nach einem Gerücht in den eBay-Foren soll auch eBay selbst, umsatzstarken Verkäufern schlechte Bewertungen ersparen.

Unser Tip

Wenn sie einen Verkäufer /Käufer schlecht bewerten wollen, spezifizieren sie ihre Bewertung ganz genau. Schreiben sie, was falsch gelaufen ist und vermeiden sie pauschale Äusserungen, die den Verkäufer verunglimpfen oder zum Nichtkauf aufrufen.

Als schlecht bewerteter Verkäufer /Käufer sollten sie genau prüfen, ob die Bewertung gerechtfertigt ist und ausreichend spezifiziert. Ist dies nicht der Fall, fordern sie den anderen zunächst per eMail und dann per Einwurf-Einschreiben auf, seine Bewertung zu ändern, bevor sie sich an eBay bzw. an ein Gericht wenden. Jedoch müssen sie Bewertungen negativer Art, die sachlich gerechtfertigt sind, hinnehmen (LG Düsseldorf).

Bleiben sie also misstrauisch und besuchen Sie einmal wieder den Flohmarkt in Ihrer Nähe. Da sollen die Preise auch wesentlich niedriger sein, als auf der Hochpreis-Plattform eBay.

Urteil zu Bewertungen

AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, 142 C 330/04, eBay-Bewertungen - JurPC Web-Dok. 217/2004

AG Erlangen, Urteil, 1C 457/04

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2004, 12 O 6/04, eBay-Bewertungen - JurPC Web-Dok. 243/2004

AG Eggenfelden, Urteil vom 16.08.2004, 1 C 196/04, Kundenbewertungen bei eBay, JurPC Web-Dok. 16/2005



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