| 06. April 2003
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EBAY
Moeglicherweise bietet die Auktionsplattform eBay jedoch eine optimale Moeglichkeit zur Umgehung dieser Vorschriften. Vielleicht ist es jedoch auch nur die Naivitaet der Nutzer.
Neben der normalen Möglichkeit der Versteigerung bietet eBay seinen Nutzern zum einen die Sofort-Kaufen-Funktion und zum anderen die Möglichkeit eines eigenen Onlineshops an.
Ein Service der zunehmend genutzt wird, denn mehr und mehr Nutzer erfüllen die für die Nutzung der Sofort Kaufen Funktion erforderlichen Kriterien einer bestimmten positiven Bewertungszahl. Häufig wird der hierüber angebotene Artikel nicht nur einmal sondern in einer teils größeren Stückzahl angeboten. Es handelt sich in diesen Fällen auch nicht mehr um eine Auktion, sondern um einen üblichen Kauf (invitatio ad offerendum).
Gleichzeitig hat jeder Nutzer laut eBay AGB (§12 I) die Möglichkeit einen Online-Shop einzurichten. Hier stellt eBay darauf ab, dass der Nutzer des Shops für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist. eBay begibt sich folglich in die Rolle des Providers, Betreiber des Shops ist der jeweilige Nutzer.
Gänzlich unproblematisch ist beides nicht, insbesondere im Bezug auf die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften des BGB. Hintergrund ist, dass in beiden Fällen, sowohl Sofort Kaufen-Funktion als auch Online-Shop grundsätzlich von einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Verkäufers (Unternehmer) ausgegangen werden könnte, so dass unterstellt wird an dieser Stelle, dass der Käufer Verbraucher ist - ein Verbrauchsgüterkauf vorläge und die eCommerce- bzw. Verbraucherschutzvorschriften des BGB sowie die Informationspflichten des TDG für den Verkäufer einschlägig wären.
Vorraussetzung für deren Einschlägigkeit ist die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Verkäufers.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 15 II Satz 1 EStG vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...] . Weiterhin darf es sich nicht um eine Land- und Forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeit handeln.
Selbständig ist, wer freiberuflich tätig ist (§ 18 I Nr. 1 EStG ) oder die Vorraussetzung des § 18 I Nr.2, 3 EStG erfüllt.
Um selbständig tätig zu sein, müsste der Verkäufer seine Angebote bei eBay demnach im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit machen. Dies gestaltet sich jedoch als relativ schwierig, da die betreffenden Berufsgruppen (Ärzte, Anwälte, Journalisten etc.) ihre Leistungen in der Regel nicht in einer derartigen Form anbieten, teilweise verbietet es ihnen einen Standesvorschrift sogar. Sicherlich gibt es jedoch Einzelfälle, in denen dies dennoch geschieht.
Verbleibt für das Gros die gewerbliche Tätigkeit. Diese liegt vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Selbständige, nachhaltige Betätigung
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Eine selbständige Betätigung liegt vor, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit frei gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I Satz 2 HGB).
Bei den auf eBay handelnden Personen handelt es sich um solche, die dort aus eigenem Ermessen ihre Waren anbieten. Ein Handeln für Dritte könnte zwar angenommen werden, ist jedoch für den objektiven Betrachter nicht ersichtlich. Bei der Ansicht der jeweiligen Angebotsübersicht, die häufig vielfältig erscheint, ist von einer freien Bestimmung dessen Auszugehen, so dass auch die Tätigkeit selbst als frei gestaltet anzusehen ist.
Als nachhaltig ist die Tätigkeit anzusehen, wenn sie nicht einmalig, sondern über einen Zeitraum andauert.
Stellt man auf die Tatsache ab, dass insbesondere für die Sofort-Kaufen Funktion eine Anzahl positiver Bewertungen erforderlich ist, beim Online-Shop die Tatsache, dass dieser zumindest über einen bestimmbaren Zeitraum vorhanden ist und betrieben wird und bezieht man in beiden Fällen die regelmäßig vorliegende Gesamtanzahl der Bewertungen und die Anzahl der Artikel in die Betrachtung ein, kann von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden.
Der Begriff des Gewinns ist in § 4 I Satz 1 EStG legal definiert und wird als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres [...] bezeichnet. Durch die Bezeichnung des Vermögens als Betriebsvermögen wird zwar ein bewusstes zielgerichtetes Handeln, jedoch noch nicht das unternehmerische/ gewerbliche impliziert. Dieses folgt jedoch aus der Tatsache, dass ein Unterschiedsbetrag, in der Regel eine über den Ausgaben stehende Einnahme (vgl. § 8 I Satz 1 EStG) vorausgesetzt wird, jedoch auch der mögliche Verlust ist durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen.
Daher ist es gänzlich irrelevant, ob der Verkäufer mit dem hier beschriebenen Verkauf über eBay einen Gewinn erzielt oder einen Verlust verbucht. Durch die Tatsache, dass er willentlich eine Anzahl von Sachen anbietet, erfüllt er die Absicht zur Gewinnerzielung.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn es sich um eine nach Außen gerichtete Tätigkeit handelt.
Der Verkäufer wendet sich über eBay an eine breite Öffentlichkeit und in keinem Fall nach innen gerichtet. Auch wird keine Personen von der Möglichkeit der Teilnahme ausgeschlossen, da grundsätzlich jede Person zur Teilnahme bei eBay berechtigt ist.
Somit sind alle drei genannten Kriterien für das vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit gegeben. Fraglich könnte jedoch sein, ob für das Vorliegen des Gewerbes eine Anmeldung zwingend erforderlich ist. Nach § 14 I GewO ist die Gewerbeanmeldung vorgeschrieben. Demnach läge also nur ein Gewerbe vor, wenn dieses auch ordnungsgemäß angemeldet wäre. Allerdings stellt die Bußgeldvorschrift des § 146 II Nr. 1 GewO eindeutig darauf ab, dass solche, die ihr Gewerbe vorsätzlich oder grob fahrlässig, insbesondere nicht, oder nicht rechtzeitig anmelden, ordnungswidrig handeln.
Es wird folglich davon ausgegangen, dass Gewerbe ohne Anmeldung betrieben werden. Demnach liegt auch dann ein Gewerbe vor, wenn dieses nicht angemeldet ist, faktisch jedoch, entsprechend der genannten Kriterien vorliegt.
Auf Grund des dargelegten bewegen sich bei eBay zahlreiche, zumindest faktische Gewerbetreibende, die somit den einschlägigen Vorschriften des BGB und des TDG unterliegen.
Tatsächlich erfüllen jedoch die wenigsten der hiervon Betroffenen diese Bedingungen, trotz der Tatsache, dass eBay auch in seinen Grundsätzen (http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html) auf diese Tatsache hinweist.
Gleichzeitig mehren sich jedoch die Abmahnungen gegen Betreiber von Internetshops, die ihren Impressumspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind.
Warum stellt sich eBay als quasi rechtsfreier Raum dar, in dem die Verbraucherschutz- und Transparenzpflichten durch eine augenscheinlich ineffektive Kontrolle auf der einen und dem Unwillen oder auch dem Unwissen auf der anderen Seite ausgehebelt werden, nach dem Motto: Wer anonym bleiben will, verkauft bei eBay !!! (jhenke)
Anmerkung vom 11.05.2003
Das LG Osnabrück hat festgestellt (Az 12 O 2957/02), dass gewerbliche Händler bei Ebay nicht auf diese Eigenschaft hinweisen müssen, da die Preisbildung auf einer derartigen Plattform davon unabhängig erfolgt. Das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung bestätigt (Az I W 06/03).





