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Bei den meisten, gut abgewickelten, eBay-Transaktionen ist es kaum von Bedeutung, ob die andere Partei Unternehmer oder Privatmann ist. Erst, wenn es Ärger in der Abwicklung gibt, die Ware einen Schaden vorweist oder die andere Partei nicht reagiert, wird geprüft, inwieweit sich eine Partei die Unternehmereigenschaft zurechnen lassen muss. Allein eine Vielzahl von Verkäufen macht noch keinen Unternehmer.

Der §14 BGB setzt für den Unternehmer eine gewerbliche und selbständige Tätigkeit voraus. Diese gewerbliche Tätigkeit soll auf Dauer angelegt, planmässig und selbständig ausgeübt werden.

Indizien des Unternehmers

Im Volksmund ist der Beleg der Unternehmereigenschaft meist der so genannte Gewerbeschein oder die Tatsache, dass dieser in der Öffentlichkeit als Unternehmer auftritt, eine entsprechende Firma (=Bezeichnung eines Unternehmens) führt oder sonstige Umstände, wie z. B. der Betrieb eines Ladengeschäfts, darauf hinweisen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt.

Bei eBay sind derartige Äusserlichkeiten oft nur schwer feststellbar. Hier muss sich der Unternehmer durch entsprechende Merkmale in seinen Verkaufsangeboten zu erkennen geben. Da dies viele Verkäufer vermeiden wollen, nicht zuletzt aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen, kursiert schon lange die Vermutungseigenschaft bei Finanzämtern und Rechtsanwälten. Es soll nämlich auch derjenige Unternehmer sein, der zwar als angeblicher Privatmann seine Geschäfte tätigt, aber in einem gewissen Zeitraum derartig viele Verkäufe vorzuweisen hat, dass ihm die Unternehmereigenschaft nach §14 BGB zuzurechnen sei. Und dies unabhängig davon, ob er ein Gewerbe selbst führt oder nicht.

Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Betroffenen haben. Nicht nur, dass er im üblichen Geschäftsverkehr schneller und sorgfältiger reagieren muss, auch hat er seine Umsätze entsprechend zu versteuern, ggf. eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen, unterliegt nicht den Widerrufsbedingungen im Fernabsatz und muss sich auch Allgemeine Geschäftsbedinungen und andere Haftungsvorschriften zurechnen lassen.

Wann ist ein Privatmann Unternehmer?

Die Frage hat nun das Landgericht Hof versucht zu beantworten. Nach dem Urteil des Gerichts vom 29.08.2003 (22 S 28/03 - JurPC Web-Dok. 41/2004) muss neben einer Vielzahl von Transaktionen das planmässige Tätigwerden durch eine Partei dargelegt werden. Diese planmässige Tätigkeit setzt nach der Auffassung des Gerichts einen gewissen organisatorsichen Aufwand voraus.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Beklagten um einen Studenten, von dem anzunehmen sei, dass er allein aufgrund seines jugendlichen Alters eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über das Internet tätige. So reiche allein die Darlegung der Vielzahl von Transaktionen nicht aus, die Unternehmereigenschaft anzunehmen, so das Gericht.

Eine planmässige Tätigkeit läge dann vor, wenn derjenige Gegenstände planmässig ankaufe, um sie dann über das Internet zu vertreiben. Dies trug jedoch die Klägerin nicht vor und aus der Art und Anzahl der getätigten Geschäft sei in diesem Fall eine planvolle Tätigkeit nicht abzuleiten.

Andere Meinung? BGH setzt geringere Anforderungen

Der Bundesgerichtshof führt in einer späteren Entscheidung aus:  "Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr." und "Im übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil sind bis zu 59 Bewertungen, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin." - nachzulesen unter BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, Seite 17.

Praxis

Im täglichen eBay-Leben heisst dies, der Kläger muss wesentlich mehr darlegen, als nur eine Vielzahl von Geschäften. Er muss genaue Angaben zu Art und Umfang der Transaktionen machen können oder eben in den werbenden Angeboten Indizien für die Unternehmereigenschaft aufzeigen. Gerade bei anonym getätigten Transaktionen, also Transaktionen, deren Inhalte durch Dritte nicht einzusehen sind, wird diese Darlegung ohne die Mithilfe eBays zum Problem.

Die Darlegung der Unternehmereigenschaft hat in letzter Zeit insbesondere hinsichtlich des Widerrufsrechts an Bedeutung gewonnen. Denn gelingt der Nachweis der Eigenschaft, so ist die Rückabwicklung einer Transaktion, auch bei mangelhafter Ware, auf dem Weg des Widerrufs der schnellste und einfachste Weg wieder an sein Geld zu kommen. Doch ganz so einfach, wie es sich die Finanzämter machen, die mit ihrem XPider schon so manchen eBay-Verkäufer in Erklärungsnot brachten, machen es sich die deutschen Gerichte der 2. Instanz nicht - zumindest nicht alle. Und das ist auch gut so.

Weitere Urteile zur Unternehmereigenschaft

AG Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, 3 C 553/03, Widerrufsrecht bei gewerblichem eBay-Handel, JurPC Web-Dok. 15/2005



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