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Heise online wird als Betreiber unterschiedlicher Diskussionsforen durch das Landgericht Hamburg zur Haftung fuer einen Nutzerbeitrag verurteilt und die Internet-Gemeinde schreit auf wie ein wehleidiges quengelndes Kind. Mit dabei sind die ueblichen Verdaechtigen und ein Verlag, der sich nichts zurechnen lassen will. Haben wir es mit einem Fehlurteil oder mit einer gut gemachten Medienkampagne zu tun? Bestaetigt hat das Landgericht Hamburg (Az 324 O 721/05) die Klage des Unternehmens Universal Boards, das die Unterlassung eines Aufrufs zur Stoerung unternehmenseigenen Serverbetriebs forderte in den Beitraegen eines Heise-Forums. Der Heise-Verlag entfernte den entsprechenden Beitrag, gab aber eine Unterlassungserklaerung nicht ab.

Konsequenterweise verurteilte das Landgericht den Verlag zur Haftung. Die Internet-Gemeinde ist entsetzt, sollte dies etwa bedeuten, dass Foren-Betreiber nun grundsaetzlich fuer die Beitraege in einem Forum vor Kenntnisnahme haften muessen?

Der Heise-Verlag ist mit seinem Internet-Angebot und seinen unterschiedlichen Aktivitaeten desoefteren Gegenstand der oeffentlichen Diskussion gewesen. Die hausintern betriebenen Foren sind bekannt fuer Beleidigungen und Herabsetzungen, die nur in den seltensten Faellen anscheinend streng moderiert werden. Es ist wohl anzunehmen, dass dem Verlag auch bekannt ist, dass in Internet-Foren regelmaessig auch rechtswidrige Inhalte eingestellt werden und schon beim ersten indexieren durch einen Suchmaschinenrobot diese zunaechst fast unwiderruflich in den Caches und Archiven des WWW gespeichert werden. Nicht selten entstehen durch solche angeblichen freien Meinungsaeusserungen mit der Unterstuetzung dieses im deutschen Markt grossen multimedialen Medien-Unternehmens Legenden und Mythen, werden erhebliche Umsatzrueckgaenge verzeichnet und Prozesse gefuehrt. Muss man dies kritiklos hinnehmen und erst vor einem Gericht um sein Recht gegen einen finanzkraeftigen Verlag kaempfen? Duerfen sich Verlage vor dem Deckmantel der fehlenden Kenntnisnahme vieles erlauben, was in anderen Bereichen undenkbar waere?

Zensurverbot im Art. 5 GG

Als das Zensurverbot in unser Grundgesetz aufgenommen worden ist, gab es kein Internet und die Erfahrungen des Dritten Reiches waren noch in deutlicher Erinnerung. Seit dem sind etliche Jahrzehnte vergangen und es wird Zeit, den Artikel 5 GG vor dem Hintergrund maechtiger Lobbyisten und weltweiter Mediennetzwerke zu ueberdenken. Ansaetze dazu gibt es in diesen Tagen ausreichend.

Eine Antwort auf die Frage, ob der Schutz eines Rechtsverletzters, vor dem Hintergrund des Zensurverbots Vorrang haben muss vor den Rechten des Verletzten, sollte gefunden werden. In einer nie vorstellbaren Geschwindigkeit lassen sich heute Persoenlichkeitsrechte beschaedigen und erst die Kenntnisnahme des Anbieters, die sich der Betroffene in vielen Faellen zunaechst muehsam erkaempfen muss, soll dieser Verletzung Einhalt gebieten koennen?

§ 11 TDG und die Kenntnisnahme

Ausdruck der freien Meinungsaeusserung und Anbieterfreiheit ist auch der § 11 TDG, der die Verantwortlichkeit eines Teledienste-Anbieters erst dann bejaht, wenn dieser Kenntnis hat oder dieser nicht unverzueglich taetig geworden ist, einen entsprechenden rechtsverletzenden Beitrag zu loeschen. Erst dann kann man ihm Haftung als Mitstoerer zurechnen. Dabei kann sich der Anbieter nach dem Willen des Gesetzgebers die an sich fremden Informationen Dritter zu eigen machen (BT-Drs. 14/6098, S. 23). Diese Kenntnisnahme kann ihm je nach Umfang des Angebots in bestimmten zeitlichen Abstaenden auch zugemutet werden. Alleiniges Wegsehen und bestimmte rechtsverletzende Beitraege nicht zu beachten, wuerden fuer den Verletzten keinen ausreichenden Schutz darstellen. Fraglich ist zudem im Angesicht des erheblichen Verbreitungsgrades des betroffenen Verlags-Angebots, ob die Frist bis zur vermutlichen Kenntnisnahme zur Abwendung von weiteren Schaeden nicht in Minuten oder Stunden, denn in Tagen oder Wochen gerechnet werden muesste.

Nun scheint das Landgericht Hamburg neues Richterrecht gesprochen zu haben und der Verlag hat es fast herausgefordert. Haetten sie doch einfach die Unterlassungserklaerung abgegeben, die Internet-Gemeinde haette dankbar sein muessen.

Technische Massnahmen

Wir kennen die schriftliche Begründung zum Urteil noch nicht, es ist aber anzunehmen, dass dem Verlag durchaus zuzumuten ist, Nutzerbeitraege vor der Online-Stellung auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren, wie es jeder Anbieter entwicklungsbeeintraechtigender und jugendgefaehrdender Angebote nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bereits tunlichst vornehmen sollte - allein um den Belangen des Jugendschutzes gerecht zu werden und einen Multiplikator-Effekt in der Verbreitung zu verhindern. Dies kann zeitnah und chronologisch erfolgen und wuerde dem Diskussionsfluss keinen Abbruch tun. Aber auch die Nachkontrolle in einem angemessenen kurzen Zeitabstand ist machbar und wuerde den entstehenden Schaden erheblich reduzieren fuer die Betroffenen. Technische Moeglichkeiten, dies zu realisieren, gibt es viele.

Wuenschenswert waere auch, dass grosse Anbieter den Nachweis ihrer Moderation erbringen muessen bspw. durch ein entsprechendes Labelling, wie dies aehnlich in Chats, die Kinder und Jugendliche besuchen, zu deren Schutz vor Pädophilen mit dem "Not-Button" praktiziert wird. Fuer den Gesetzgeber ist die Klassifizierung nach Anzahl der Seitenabrufe kein neues Verfahren. Aehnliches findet sich bereits im § 7 Abs. 2 JMStV. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Forensysteme anders als Chats gehandhabt werden sollen, auch wenn deren unmittelbare Gefaehrdungswirkung sicherlich geringer ist, der Schaden des Multiplikator-Effekts jedoch dafuer um so hoeher sein kann.

Der Einwand, dass grosse Foren nicht vorsorglich moderierbar seien, ist nur bedingt nachzuvollziehen. Insbesondere das betroffene Forum ist zentraler Bestandteil des Internet-Angebots eines Verlages, dessen Angebots-Attraktivitaet und wirtschaftlichen Ziele mit diesem Angebot wesentlich von diesem Forum abhaengig sind. Warum sollen hier keine hauptamtlichen Moderatoren-Stellen geschaffen werden? Wieviele Nutzerbeitraege werden tatsaechlich ueberhaupt taeglich eingestellt, so dass vorsorgliche Moderation nicht zumutbar sei? Fuer den Aussenstehenden scheint es eher der fehlende Wille zu sein, als tatsaechlich das Vorliegen einer technischen Unmoeglichkeit, die Betreuung des Internet-Angebots zu intensivieren. Eine aehnliche Diskussion zur technischen Unmoeglichkeit wurde auch im Bereich der geschlossenen Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV anbieterseitig gefuehrt und auch hier zeigte sich, dass wirksame technische Massnahmen machbar sind, allein ohne gesetzliche Vorgaben jedoch keine Massnahmen der Anbieter zu erwarten sind.

Die Macht des Internets

Es muss in der Diskussion um das Urteil auch um den Schutz des Buergers und der privat-wirtschaftlichen Unternehmen vor der Macht grosser Internet-Angebote, die zunehmend die klassischen Print- und Fernsehmedien in ihrer Wirkung und Einflussnahme abloesen, gehen.

Auch muss angemerkt und deutlich betont werden, dass es in diesem Urteil nicht die Rechte eines kleinen, vielleicht eher schutzwuerdigen, Anbieters zur Diskussion stehen. Es ist auch nicht ausreichend, nur einseitig das hohe Gut der freien Meinungsaeusserung zu verteidigen, wie uns viele diese Tage glaubhaft machen wollen.

Die Macher des Internets kannten keine Ideale der freien Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der Loesung ihres technischen Transportproblems. Vielmehr erkannten damals mit der hohen Durchdringung des Internets in die Wohnzimmer viele Nutzer die Moeglichkeit, hier sich einen vormalig mit wenigen Vorschriften durchsetzten virtuellen Raum fuer die eigenen Zwecke, die auch oft wenig ehrbar waren, zu nutze zu machen. Die Legende des freien und offenen Netzes fuer alle war geboren, die heute heftig verteidigt wird. Das Netz hat sich jedoch veraendert und ist zur Spielwiese der Spammer, Pädophilen, Wichtigtuer, Rufschaediger und Wettbewerbskaempfer geworden. Wer kann zwischen gut und boese unterscheiden? Wollen wir dies den Gerichten allein ueberlassen?

Das Internet ist heute kein rechtsfreier Raum mehr und das ist auch gut so. Wir brauchen klare Regeln, um dieses entgrenzte Netz zu einem fairen und offenen Netz fuer Anbieter und Nutzer zu machen und es damit dauerhaft zu erhalten. Die Kenntnisnahme der Anbieter unter bestimmte Bedingungen zu stellen, ist im Ergebnis dafuer nicht geeignet. Bleiben Sie wach, wir bleiben dran!

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