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| 07. Februar 2005
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Haftung
Internet- Rechtsschutz bzw. Online- Rechtsschutz inklusive - mit diesen Worten werben mittlerweile einige Rechtsschutzversicherer. Um im potentiellen Rechtsschutzfall von dem tatsächlichen Umfang nicht überrascht zu werden, obliegt dem Interessierten eine genaue Prüfung des versprochenen Versicherungsumfanges.
In den meisten Bedingungen und Klauseln zur Rechtsschutzversicherung wird die Suche nach dem expliziten Einschluss "Internet-Rechtsschutz" fruchtlos verlaufen - trotz der Werbebotschaft. Das Wort "Internet" wird, wenn überhaupt, nur im Rahmen des Geltungsbereiches erwähnt. Diese Tatsache mag für den Suchenden unbefriedigend wirken.
Letztlich - und um der augenscheinlich erlittenen Unbill nicht zu viel Auftrieb zu geben - ist es wichtig, sich in dieser Situation über den Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherung Gedanken zu machen. Zumeist ist dieser enumerativ und zum Teil bereits mit Einschränkungen in § 2 ARB (Allgemeine Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung) aufgeführt, z. B. Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, etc. Die einzelnen Leistungsarten gelten, sofern sie vereinbart wurden.
Die Vereinbarung über den Umfang findet bei Abschluss des Vertrages statt und manifestiert sich in der Bezeichnung eines weiteren Paragraphens, der - neben etwaigen Klauseln - in der Versicherungspolice bezeichnet wird und ebenda innerhalb der Rechtsschutzbedingungen, z. B. § 25 ARB (häufig Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige), zu finden ist. § 25 ARB enthält sodann eine Formulierung, dass der Versicherungsschutz einzelne Paragraphen des Leistungskataloges gemäß § 2 ARB umfasst. Ältere Bedingungen sehen bisweilen eine andere Systematik vor. Dort sind die versicherten Leistungsarten jeweils einzeln im Volltext innerhalb des Paragraphens, der den vereinbarten Versicherungsumfang wiedergibt und in der Police bezeichnet wird (u. a. ebenso § 25 ARB), aufgeführt.
Ausschlüsse und Geltungsbereich der Versicherungsbedingungen
Diese Erkenntnisse müssen selbstverständlich noch um das Wissen angereichert werden, dass die Versicherungsbedingungen zweifellos auch explizite Ausschlüsse enthalten, die die Leistungskataloge relativieren. Zudem ist ein Geltungsbereich vorgegeben.
Bei näherer Betrachtung der Ausschlüsse lässt sich feststellen, dass "Internetrecht" regelmäßig nicht expressis verbis ausgeschlossen ist. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Die wichtigste Feststellung darf wohl sein, dass das "Internet" kein grundsätzlich rechtsfreier oder rechtlich klar zu umgrenzender Raum ist. Dort werden - genau wie im nicht-digitalen Leben - ebenso Verträge (z. B. Kaufverträge) abgeschlossen, Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße begangen, etc.
Diese Information ist wichtig für das Gesamtverständnis. Fallen also gewisse Vorgänge nicht in den vereinbarten Leistungskatalog oder sind Sachverhalte im Rahmen der Ausschlüsse aufgeführt, so besteht für den Weg über das Internet ebenso wenig Versicherungsschutz wie im nicht-digitalen Leben.
Der mögliche Leistungskatalog (zum Teil auch über Zusatzklauseln zu den ARB definiert) sieht zumeist folgende Rechtsschutz-Arten vor: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht. Dieser Katalog wird bei manchen Versicherer noch eingeschränkt oder erweitert, z. B. um den Mediations-Rechtsschutz als alternative oder Komplementärkomponente zum Beratungs-Rechtsschutz, den Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, etc. Die einzelnen Leistungen sind sodann jeweils noch näher eingrenzend definiert und nicht jede Rechtsschutz-Art kann von jedem abgeschlossen werden.
Selbstständige können z. B. für ihre berufliche Sphäre häufig nicht den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht abschließen, sofern sie nicht zu speziellen Berufsgruppen gehören (z. B. Ärzte, Architekten, etc.). Einige Versicherer bieten aber zumindest den Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte an.
Untersuchung der Ausschlüsse und Geltungsbereich
Von besonderer Bedeutung ist, wie vorstehend bereits erwähnt, aber auch die genaue und umfassende Untersuchung der Ausschlüsse. Hierzu zählen zumeist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen (es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen), die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem Kartellrecht oder sonstigen Wettbewerbsrechts, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Interessierte muss sich also die Frage stellen, ob der Versicherungsschutz, den er ursprünglich abzuschließen wünschte, nicht eventuell ausgeschlossen ist oder nicht abgeschlossen werden kann.
Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist zudem regelmäßig auf Europa, die Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira beschränkt. Dies gilt selbstverständlich auch für Streitigkeiten, die über das Internet entstehen. Eine Erweiterung dieses Geltungsbereiches auf die gesamte Welt wird zumeist bedingungsgemäß unter Auflagen vorgenommen, z. B. für Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreisen - zum Teil beschränkt auf eine gewisse Dauer und eine gewisse Maximalversicherungssumme. Der Versicherungsschutz für den Erwerb und die Veräußerung von dingliche Rechten oder Timesharing bleibt für die weltweite Erweiterung aber üblicherweise verwehrt.
In Bezug auf die Erweiterung des Geltungsbereiches kann dann, wie ebenso oben erwähnt, auch das Wort "Internet" zu finden sein. Die Einschränkung auf private oder geschäftliche Reisen wird hiermit grundsätzlich um Streitigkeiten im Vertrags- und Sachenrecht (und eben häufig nur diese) erweitert, die per Internet weltweit - in der privaten (nicht zu einer etwaigen Selbstständigkeit gehörenden) Sphäre des Kunden - entstehen und vielleicht nicht in den Standardgeltungsbereich fallen (z. B. weil der Käufer beim Surfen auf einen Anbieter in den USA gestoßen ist).
Grundsätzlich bleibt also festzuhalten, dass die gewünschten und möglichen Leistungsarten, die Ausschlüsse sowie der Geltungsbereich genaustens geprüft werden sollten, damit es im Leistungsfall keine Überraschung gibt, weil auf den Versicherungsschutz, der dann doch nicht vereinbart war, vertraut wurde.
Mittlerweile ist es auch möglich, einen separaten Ausschnitts-Rechtsschutz für Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, zu vereinbaren. Ob ein solcher Vertrag sinnvoll ist, muss natürlich jeder für sich selbst beurteilen.
Die dargelegten Ausführungen sollen nur einen kurzen Überblick zum Thema "Internet-Rechtsschutzversicherung" bieten und können keineswegs erschöpfend alle Fragen beantworten. Letztlich würde dies, u. a. auch wegen der variierenden Rechtsschutzbedingungen, den Rahmen sprengen.
Der Autor ist Geschäftsführer der BLEIL Versicherungsmakler GmbH (http://www.bleil.de).





