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| 08. Dezember 2003
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METEO-data ist Dienstleister im Bereich Wetter, Wetterprognosen, Wetterkarten und Gutachten. Bekannt wurde das Unternehmen in der einschlaegigen Fachpresse unter anderem durch zahlreiche kostenpflichtige Abmahnungen in Faellen, in denen Dienstleistungen des Unternehmens auf fremden Websites als Inhalte eingebunden bzw. verlinkt wurden.
Der Oberste Gerichtshof Oesterreichs hat nun in einer Sache entschieden, in der der beklagten Partei vorgeworfen worden ist, mittels Einbindung in Frames sich widerrechtlich fremde Inhalte auf der eigenen Website angeeignet zu haben. Dabei erklaert das Gericht diverse HTML-Grundbegriffe. Selten ist ein aktueller Fall so gut geeignet, juristische Zusammenhaenge darzustellen - METEO-data leistet dies.
Was ist ein Link?
[...] Technisch gesehen ist ein Link ein Programmbefehl, der bei Aktivierung (Anklicken mit der Maus) eine andere Webseite sichtbar macht. Die Site der Klägerin umfasst auch einzelne aktuelle Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Regionen sowie die Wetterwerte größerer Städte weltweit. Direkt unter diesen aufrufbaren Wetterkarten wird jeweils durch folgenden deutlich lesbaren Copyright-Vermerk auf die Klägerin hingewiesen: "Quelle: c METEO-data METEO-data". Jeder dieser Copyright-Vermerke ist als Link ausgebildet und führt von der jeweiligen Webseite auf die Homepage der Site der Klägerin zurück. [...]
Was ist ein Frame?
[...] Die Site der Beklagten ist unter Verwendung der Technologie des Framing gestaltet. Dabei wird eine einheitliche Webseite in Rahmen (Frames) unterteilt, wobei in den einzelnen Rahmen die Inhalte verschiedener Dokumente (entweder der eigenen Site oder einer fremden Site) gleichzeitig dargestellt werden können. [...]
[...] Die eigentliche Sachinformation wird in einem Frame (Rahmen) dargestellt und kann über die - als Link ausgestalteten - Suchbegriffe der Menüleiste aufgerufen werden. [...]
Was ist Framing?
[...] Aktiviert der Nutzer sodann einen der diesen Namen zugeordneten Links, wird in Frame-Technik auf die Site der Klägerin derart zugegriffen, dass im Frame der Webseite der Beklagten die auf der Site der Klägerin abgespeicherte Landkarte des gewählten Bundeslandes samt Beschreibung des aktuellen Tageswetters mit Vorschau auf den folgenden Tag und dem deutlich lesbaren Copyright-Vermerk "Quelle: c METEO-data METEO-data" sichtbar wird. Der Browser (Betrachtungsprogramm für Internet-Seiten) gibt im Adressfeld bei dieser Art der Verknüpfung nur den Domainnamen der Beklagten wieder, sodass der Nutzer allein aus dem Adressfeld nicht ablesen kann, dass er nunmehr auf Informationen zugreift, die auf einer Webseite der Klägerin abgespeichert sind. [...]
Die beklagte Partei meint dazu:
[...] Insbesondere sei nicht jeder Link in Form der Frame-Technik unzulässig; werde etwa der Inhalt einer fremden Webseite mittels Link in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite einer fremden Webseite - also unvermischt - sichtbar gemacht, sei dies urheber- oder wettbewerbsrechtlich unbedenklich. [...]
[...] Ein allgemeines Verbot, Verknüpfungen zu einer fremden Site zu setzen, widerspreche dem Charakter des Mediums Internet. Werde mit Hilfe eines Link eine Verknüpfung mit einer fremden Site hergestellt, liege dann keine Verletzung vor, wenn die Verknüpfung als Verweis auf eine fremde Site erkennbar sei und erkennen lasse, auf welche Site welches Präsentators gegriffen werde. [...]
[...] Durch den Copyright-Vermerk bei den sichtbar gemachten Inhalten der fremden Webseite werde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen nicht selbst anbiete, sondern dass es sich dabei vielmehr um Leistungen der Klägerin handle. [...]
Der OGH entscheidet: Framing ist ohne Zustimmung rechtswidrig.
Das Gericht bestätigt die Vorinstanz und entscheidet, dass es nicht um ein Verbot des Linkens gehe, sondern hier um die Aneignung, Vervielfaeltigung und Verbreitung fremder Inhalte. Die Beklagte bringe den Dienstleister durch das unveraenderte Einbinden der Inhalte um die Fruechte ihrer Arbeit.
[...] Der von der Beklagten eingerichtete Frame sei nämlich so in deren Site eingearbeitet, dass nach Aktivierung des Link und dem dadurch ausgelösten Zugriff auf die Site der Klägerin für den Benutzer nicht zu erkennen sei, dass er nunmehr auf eine von der Klägerin betriebene Site zugreife.
Dies sei als sittenwidrige Leistungsübernahme iSd § 1 UWG zu beurteilen. Daran ändere auch der Copyright-Vermerk nichts. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht die Technik der Verknüpfung, sondern allein, ob für den Benutzer erkennbar sei, dass er von der ursprünglich gewählten Site durch Aktivierung des Link nunmehr auf eine fremde Site zugreife.
Sobald - wie hier - eine nicht erkennbare Vermischung fremder Informationen mit Inhalten der eigenen Site erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte stehe durch Verwendung der Site der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser. [...]
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Quelle:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 17.12.2002 - 4 Ob 248/02b, JurPC Web-Dok. 307/2003, Abs. 1 - 6





