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Eingabe § /Art.

Impressumspflicht

Auch für private Websites gilt die Impressumspflicht.

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Impressum


Fast unbemerkt im der aktuellen politischen Diskussion macht sich ein neues Gesetz auf, den bundesdeutschen Internetmarkt weiter zu regulieren. Viel Neues ist dem Entwurf nicht zu entnehmen und dennoch wird das neue Telemediengesetz eine alte und beliebte Internetlegende, dass "private" Internetseiten keine Anbieterkennzeichnung (Impressum) bräuchten, zu Grabe tragen.
Über die Impressumspflicht ist viel geschrieben, gezetert und diskutiert worden. §6 Teledienstegesetz (TDG) ist mittlerweile in aller Munde. Die Subsumtion der Dienste zum TDG, die unter den §2 fallen, ist im privaten Bereich hinsichtlich der privaten Homepage einfach.
Die Impressumspflicht nach § 6 TDG bzw. MdStV ist nach wie vor ein heisses Thema. Im Zusammenhang mit einer Abmahnung spielt dabei die Frage eine Rolle, ob es sich bei diesen Vorschriften um wettbewerbsneutrale Vorschriften handelt oder, ob ein Verstoss gegen diese Vorschriften eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen kann, die ggf. eine Abmahnung begründet. Die Rechtssprechung ist sich nicht einig, wie ein neues Urteil belegt.
Das LG Hamburg hat sich am 26.08.2002 einmal mehr mit der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) auseinandersetzen dürfen. Diese Entscheidung ist aus Entwickler- und Betreibersicht einer Website besonders interessant, weil es hier um die praktische Umsetzung dieser Kennzeichnung im Internet geht.
Das Impressum-Tool der "digitalen informationssysteme GmbH" soll eine klare einfache Antwort auf die Frage "Was muss ins Impressum?" sein. Wir haben uns dieses Tool einmal angesehen.
Immer haeufiger werden unsere Seiten besucht, weil jemand auf der Suche nach Informationen zur Impressumspflicht ist. In Entwickler- und Betreiber-Kreisen macht in letzter Zeit vermehrt die Runde, dass, sollte man als Website-Betreiber gegen die in den §§ 6 MedStV (§10 neu) und TDG genannte Pflicht zur Veroeffentlichung der Anbieterkennzeichnung verstossen, ein grundsaetzlicher Anspruch auf eine rechtmaessige Abmahnung mit entsprechender finanzieller Aufwandentschaedigung bzw. Gebühren begruendet sei.
Viele private Website-Betreiber unterliegen dem Irrtum, das Internet sei ein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat sehr früh schon begonnen, gesetzliche Regelungen zu treffen. So glauben viele Website-Betreiber, sie könnten vollkommen anonym ihr Angebot ins Internet stellen, weil es ja privat sei.

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