| 17. Januar 2003
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Impressum
Wir haben oft darüber berichtet und nach unserer Meinung ist mittlerweile auch ein wenig Klarheit im Dunkel: Betreiber von Webseiten im Internet sind, egal ob gewerblich oder privat, verpflichtet, ihr Angebot ausreichend zu kennzeichnen.
Lesen Sie dazu: Impressumspflicht - ruhig bleiben
Aber reicht es aus, irgendwo einen Link zu verstecken, der dann zu den Pflichtangaben führt?
Das Gericht meint: Nein.
Ein solcher Link muss unmittelbar erreichbar und zugaenglich sein.
Im vorliegenden Fall (LG Hamburg vom 22.08.2002 - 416 O 94/02 bei JurPC) wurde die Anbieterkennzeichnung unter dem Link "Backstage" versteckt. Dabei wurde eine Website aus der Musikszene betrieben und der Betreiber berief sich darauf, dass die Anbieterkennzeichnung nach TDG keinen "eindeutigen Oberbegriff" vorschriebe und seine Bezeichnung ein "eindeutiger Oberbegriff" sei. Das Gericht sah dies anders und schlug als Bezeichnung "Impressum" vor.
Auch wurde der Begriff "Backstage" bei einer Auflösung von 1024x768 Pixel erst sichtbar. Dies hielt das Gericht für einen Verstoß gegen die Anforderungen des §6 TDG. Der Durchschnittsnutzer hätte eine Auflösung von 800x600 Pixel und für diesen seien die Pflichtangaben bereitzuhalten.
Zugleich bejahte das Gericht einen Verstoß gegen §1 UWG. Auch wenn die TDG-Vorschriften wertneutral seien, verschaffe sich doch ein Unternehmen einen Vorteil, wenn es Waren zum Kauf anbiete, ohne dass sich der Nutzer ein Bild über seinen Vertragspartner machen könne. Der Diensteanbieter, der sich über die Kennzeichnungspflicht mit falschen Angaben oder nicht auffindbaren Angaben hinwegsetzt, könne seine Waren möglicherweise günstiger anbieten und gestalten, weil er keine straf- oder ordnungsrechtlichen Konsequenzen befürchten müsse.
Erreichbarkeit mit zwei Klicks
Die Frage, die Gerichte oft offen lassen, ist, was sie unter der unmittelbaren Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung verstehen. Das OLG München meint dazu, dass durchaus zwei Klicks dieser Anforderung genuegen.
(OLG München - Urteil vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks, JurPC Web-Dok. 276/2003)
Dagegen ist ein Scrollen über 4 Bildschirm-Seiten nicht ausreichend und genügt nicht der Anforderung "unmittelbar erreichbar" und "leicht erkennbar" des §6 TDG.
(OLG München - Urteil vom Urteil vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03 - Anbieterkennzeichnung, JurPC Web-Dok. 136/2004
ADVERSARIO dazu:
Praktisch geben diese Urteile tatsächlich viel her.
Fest scheint zu stehen:
Die fehlende, die falsche oder nicht auffindbare Anbieterkennzeichnung kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Die Anbieterkennzeichnung sollte "Kontakt" oder "Impressum" heissen und sich im oberen Bereich des Bildschirms bei einer Auflösung von 800x600 Pixel befinden - also ohne Scrollen erreichbar sein.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist auch bei zwei Klicks gegegeben.
Bisher galt, dass unter Kontakt lediglich eine Email-Adresse zu erwarten sei und das die Bezeichnung "Impressum" auf eine Publikation nach Presserecht hinweisst. Auch verstand man unter "unmittelbar" die direkte Erreichbarkeit. Dies scheint sich nun geändert zu haben.
Fraglich ist auch, auf welche Bildschirm-Auflösung abgestellt wird und, ob anehmbar ist, dass der Durchschnittsurfer mindestens eine Auflösung von 800x600 Pixel nutzt. Es bleibt zu erwarten, dass mit zunehmender Zahl von hochauflösenden Bildschirmen, dieser Wert nach oben korrigiert wird.
Tips für den WEBMASTER
Verwenden Sie kein Javascript, DHTML oder Flash fuer den Link.
Binden Sie die Inhalte nicht als Grafik ein.
Kennzeichnen Sie den Link mit "Impressum" oder "Kontakt".
Der Link oder Volltext muss im Kopf auf jeder Seite gut lesbar im Bereich 800x600 Pixel stehen.
Pruefen Sie, ob alle Angaben enthalten sind.
Zuviele Ansprechpartner sind zuviel: 1 Verantwortlicher!
Keine Postfach-Anschriften - ladungsfaehige Anschrift.
Abgestellt wird zwar auf die Default-Einstellungen der gaengigen Browser-Typen, aber gleichzeitig ist auch der barrierefreie Zugang zu gewaehrleisten.
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Wichtige Quelle: LG Berlin - Urteil vom 17.09.2002 - 103 O 102/00 - JurPC Web-Dok. 118/2003- http://www.jurpc.de/rechtspr/20030118.htm
Das Urteil bejaht den verbraucherschuetzenden Charakter des §6 TDG und auch einen Verstoss nach §1 UWG. Ferner geht es auf Inhalte und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung ein.
OLG Muenchen - Urteil vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03 - Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung - http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm





