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| 20. November 2004
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Internet Provider
Wir haben in dieser FAQ-Sammlung einige der wichtigsten ISP-Problemzonen im juristischen Umfeld zusammengestellt und ergänzen diese laufend.
Haftung für Domain-Registrierung
Schnelle Registrierungen sind oft zwingend notwendig, um seltene und begehrte Domain-Namen rechtzeitig zu schützen und sie vor dem Zugriff der Mitbewerber zu sichern. Provider, die mit schnellen Registrierungszeiten werben und durch eigenes Verschulden erst tatsächlich verspätet die Registrierung einleiten oder auf Fehlermeldungen des Registrars reagieren, haften für den Schaden, der durch den Verlust der Domain entstehen sollte. Insbesondere kleinere Unternehmen sollten prüfen, inwieweit Sie ein derartiges Risiko in ihren AGB minimieren können. Entsprechende Werbeaussagen sollten hinsichtlich der wirklichen praktischen Abläufe im Unternehmen überprüft werden. (LG Görlitz, Urt. v. 31.08.2004, Az 1 O 127/03 und LG Frankfurt, Urt. v. 30.04.2004, muehlhausen.com, Az 2-8 S 83/0)
Preisangaben bei Trafficüberschreitung
Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.03.2004 - Az 3 U 146/03) fand 10 Gb Traffic für ein durchschnittliches Business-Hostingpaket ausreichend, so dass es nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist, dass evtl. anfallende Kosten bei Überschreitung dieses Inklusiv-Traffics nicht unmittelbar in der Paketbeschreibung bei den Preisangaben enthalten gewesen sind oder besonders auf diesen Zustand hingewiesen worden ist. Mit einer Überschreitung des Traffics ist insofern beim durchschnittlichen Besteller nicht zurechnen und damit läge kein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung vor.
Haftung des Zone-C und Domain-Dekonnektierung
Der in der WHOIS-Datenbank als Zonenverwalter (Zone-C) einer Internet-Domain Eingetragene haftet - wie die DENIC - für Rechtsverstöße, die in Zusammenhang mit der eingetragenen Domain und der damit adressierten Website begangen werden, erst dann auf Unterlassung, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erhält. Bei nicht offensichtlichen Rechtsverletzungen muss der Zone-C die Domain erst dann dekonnektieren, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt wird. (LG Bielefeld, Urt. v. 14.05.2004, Az 16 O 44/04)
Kein Widerrufsrecht für gewerbliche Besteller
Das Amtsgericht Münster (Urteil v. 6.2.2007, 6 C 4090/06) hatte die Frage zu entscheiden, ob für Bestellungen bei einem Online-Shop, die an eine Firmenanschrift geliefert und über ein Firmenkonto gezahlt werden, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gilt. Geklagt hatte ein Kunde, der eine Dunstabzugshaube für 124,- EUR bestellt hatte und diese dann zurückgeben wollte. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, es handele sich um eine gewerbliche Bestellung, für die es kein Widerrufsrecht gibt. Zu Recht, wie das Amtsgericht Münster entschied.
AGB werden online Vertragsbestandteil
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. (BGH I ZR 75/03 vom 16.06.2006)
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
In 2005 soll die neue TKÜV, die im wesentlichen den §88 TKG augestaltet, inkraft treten. Sie soll dem Staat die notwendigen technischen Mittel in die Hand geben, durch Überwachung des elektronischen Datenverkehrs Extremisten und Terroristen aufzuspüren. Insbesondere betroffen dürfte davon der Email-Verkehr sein. Provider müssen die entsprechenden technischen Voraussetzungen treffen, um entsprechende Email-Server zu prüfen und verdächtige elektronische Post direkt an die ermitttelnden Behörden weiterzuleiten. Diese Regelung soll ISP ab 1000 Kunden treffen. Unklar ist es jedoch, ob damit 1000 Verträge oder 1000 Email-Adressen gemeint sind.
Nach Meinung der ISP-Branche wird eine derartige Umrüstung von Servern ab ca. 10.000 Euro zu haben sein. Dies dürfte für Klein-Unternehmen unter hohem Margendruck kaum machbar sein und es wird sehr auf die Rechtssprechung und die Behördenpraxis ankommen, ob die TKÜV tatsächlich die Terroristenjagd unterstützen wird oder nur dafür sorgen wird, kleinere Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sei die TKÜV nicht grundgesetzwidrig und die Überwachung werde stets auf eine Person bzw. einen bestimmten Anschluss bezogen sein.
Überlassung einer Domain - vertragstypologische Einordnung
Von Zeit zu Zeit kommt es darauf an, zu prüfen, ob die Überlassung einer Domain juristisch nach Kauf-, Leih- oder Mietrecht einzuordnen ist. Das OLG Köln im Urteil vom 13.05.2002, Az 19 U 211/01, ordnet die Domain-Überlassung soweit es um die Einrichtung, Verwaltung und Bereitstellung von Speicherkapazitäten geht, als Miet- oder Pachtvertrag ein. Sog. WebHosting-Verträge werden im übrigen nach Mietrecht behandelt.
Haftungsminimierung bei Resellern
Reseller unterliegen regelmässig den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Partner und schliessen dabei zugleich oft eine Vielzahl von Verträgen mit Endkunden als Verbraucher oder Unternehmer ab. Sie haften dabei regelmässig in den Vertragsverhältnissen mit dem Kunden für die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Pflichten, sind dabei aber ebenso auf die Erbringung der Leistungen ihrer Registrare oder Provider, die Webspeicher, Domains und Tools zur Weiternutzung bzw. Endkundenverkauf anbieten, angewiesen. Diese Risiken sollten unbedingt in den AGB der Reseller aufgenommen worden sein und so an den Endkunden weitergereicht werden.
Traffic-Messung von Übertraffic
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Verbindungslogs, mit denen Internet-Anbieter den IP-Traffic ihrer Kunden erfassen und auswerten, nicht beweiskräftig sind. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2003, Az 18 U 192/02)
Problematisch ist die Traffic-Berechnung meist im Zusammenhang mit dem Missbrauch durch Unbefugte. ISP sollten dieses Risiko durch entsprechende AGB-Optimierung an den Kunden abgeben und klar festlegen, welche Methoden bei der Messung angewandt werden und durch beide Seiten anerkannt werden. Inwieweit eine derartige Klausel wirksam ist, dürfte zur Zeit jedoch noch offen sein.
Schadensersatz bei Serverausfall
Nicht selten kommt es zu der Situation, dass ISP aus selbst zu vertretenden Gründen einen Kunden sperren. Oft geben die ISP als Begründung an, der Kunde hätte Programme genutzt, die gegen die AGB verstössen oder es wären Wartungsarbeiten notwendig. Darlegungspflichtig ist jeweils der ISP. Ein bekannter Fall im Haftungsrecht für ISP, bei dem dem Kunden ein Schadensersatz für ein 2-tägigen Ausfall von 5.000 Euro nach Durchschnittswertberechnung der Monatsbilanzen zugestanden worden ist, hat das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 11.01.2002, Az 208 C 192/01) ausgeurteilt. Hier hatte der ISP den Aufall mit Nichtwissen bestritten und ansonsten einen "Server-Overload" aufgrund fehlerhafter Scripte festgestellt, der ein Abschalten nach den AGB rechtfertigen würde. Der ISP konnte den Fehler der Scripten jedoch nicht nachweisen.
Einbeziehung von AGB
AGB werden unter Kaufleuten wirksam in den Vertragsschluss einbezogen, wenn auf diese in einem ordentlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben hingewiesen wird. (vgl. Baumbach/Hopt, 30. Auflage 2000, § 346 Rn. 17) Dies geschieht in der Praxis durch einen entsprechenden Verweisungsvermerk im Angebot oder im Laufe des Bestellvorgangs. Ein Hinweis in der Rechnung ist nicht ausreichend, da hier keine Kenntnisnahme vor dem Vertragsschluss gegeben ist.
Unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist die Vorschrift des § 2 AGBG (a.F.) nach § 24 AGBG nicht anwendbar, so dass für die Einbeziehung der AGB bereits ausreichend ist, dass ein Vertragspartner eindeutig auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen verweist, wobei die AGB nicht übersandt werden müssen, sondern der bloße Hinweis auf die Möglichkeit sie anzufordern ausreicht. (LG Köln, Urt. v. 15.04.2003, Az 85 O 15/03, JurPC Web-Dok. 232/2003)
Sperrung von Kundenaccounts
Kommen Kunden Ihren Zahlungen nicht nach, so steht dem Internet Service Provider (oder auch Access Provider) ein Leistungsvorbehalt zu. Auch steht dem Provider bis zur vollständigen Zahlung der offenen Beträge ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain und an den gespeicherten Inhalten wie z. B. Email oder HTML-Seiten zu. (LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.1996, Az 404 O 135/96)
Wirksamkeit von Bestellbestätigungen als Vertragsannahme
Stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen klar, dass bei Geschäften über das Internet die Bestellung des Kunden ein Kaufangebot ist, das durch die Bestätigung der Bestellung selbst angenommen wird, so genügt eine dem § 312 e BGB entsprechende Bestätigung des Zuganges der Bestellung nicht für die Annahme des Kaufangebotes. (AG Wolfenbüttel, Urt. v. 14.03.2003, Az 17 C 477/02, JurPC Web-Dok. 237/2003)
Domain-Registrierung auf Kundennamen
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass ein Provider, der eine Domain für einen Kunden registriert, diese nicht auf seinen eigenen Namen laufen lassen darf. Hier wuerde der Fall der vorvertraglichen Pflichtverletzung (cic, §311 Abs. II BGB) bzw. der unzulässigen Behinderung (§4 Nr. 10 UWG) vorliegen. (BGH, Urt. v. 16.12.2004, Az I ZR 69/02)
Vorauszahlungspflicht bei Domain-Hosting
Das AG Schöneberg stellt mit Urteil vom 31.03.2005 (Az 9 C 516/04) fest, dass eine vertraglich vereinbarte Vorzahlungspflicht im Bereich der Domain-Registrierung den Kunden nicht unverhältnissmässig benachteiligt und damit eine Vorauszahlung für eine zu erbringende Domain-Leistung rechtskräftig vereinbart ist.
(JurPC, 80 /2005)





