| 05. August 2003
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Kommentar
Das Bundesverfassungsgericht kam in seiner Entscheidung vom 15.7. zu dem Schluss, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) in § 50 IV nichtig sei, da diese Regelung einen Eingriff in die Länderhoheit darstellt. Fraglich ist, inwieweit dies die TKG Novelle noch beeinflussen könnte. Hintergrund des von der Freien Hansestadt Hamburg angestrengten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war die Entscheidungskompetenz bei der Verlegung neuer Telekommunikationsnetze.
Grundlegend ist hier die Befugnis des Bundes zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege zu Telekommunikationszwecken (§ 50 I. S. 1 TKG). Diese Befugnis wird durch ihn bislang auf die Lizenznehmer übertragen (Anm. das Lizenzierungsverfahren fällt mit der TKG- Novellierung weg), der diese nun zur ober- oder unterirdischen Verlegung von Telekommunikationswegen nutzen kann, sofern der Träger der Wegebaulast zustimmt (§ 50 II f TKG).
Träger der Wegebaulast ist in der Regel eine kommunale Gebietskörperschaft (z.B. Gemeindestrassen, städtische Straßen, Kreisstraßen, oder Plätze) oder das Land sein (z.B. Landesstraßen), aber auch der Bund kann Träger sein (z.B. Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen etc.).
Als problematisch gestaltete sich dies, wenn die genehmigende Gemeinde selbst an einem Unternehmen beteiligt ist, welches eine Telekommunikationslizenz besaß und somit in Konkurrenz zum Antragssteller stand. So besitzen eine Vielzahl von Kommunen direkte oder über ihre Stadtwerke indirekte Beteiligungen an lokalen Telefongesellschaften bzw. sind gemeinsam mit weiteren Kommunen an regionalen Gesellschaften beteiligt.
Für diesen Fall sah der Gesetzgeber bislang vor, dass in solchen Fällen nicht die Kommune als Träger der Wegebaulast entscheidet, sondern die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) (§ 50 IV TKG).
Die RegTP ist jedoch eine Bundesoberbehörde. Folglich greift der Bund in die Entscheidungskompetenz der Länder ein (Art 30 GG), denen die Straßenverwaltung grundsätzlich zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht sieht weiterhin einen Widerspruch darin, dass zum einen der Träger der Wegebaulast verantwortlich für die Zustimmung sei, im speziellen Fall des § 50 IV TKG jedoch gerade nicht dieser, sondern die RegTP. In der Entscheidung wird daher darauf abgestellt, dass der RegTP lediglich in „telekommunikationsrechtlichen Fragen“ ein „begrenztes Mitentscheidungsrecht“ einzuräumen sei.
Von daher erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 50 IV. TKG für nichtig.
Im Referentenentwurf zur Novellierung des TKG it dem Stand vom 30.4.2003 wurde dieser Entscheidung bereits vorgegriffen.
Dort heißt es in § 61
[...]
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung zu der Baumaßnahme von einer unabhängigen Verwaltungseinheit zu treffen. Hat der Netzbetreiber Zweifel an der Unabhängigkeit der Verwaltungseinheit, kann er diese schriftlich gegenüber der Regulierungsbehörde vortragen. Schlüssiges Vorbringen ist von der Regulierungsbehörde zu prüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Entscheidung über die Zustimmung nicht von einer unabhängigen Verwaltungseinheit getroffen wurde, entscheidet die Regulierungsbehörde über den Antrag auf Zustimmung.
Hiernach würde ein Verfahren derart Ablaufen, dass im oben beschriebenen Fall beispielsweise eine Landesbehörde anstatt der Gemeinde zu entscheiden hätte.
Die RegTP würde nur dann eingreifen, wenn der Netzbetreiber (Anm. früher als Lizenznehmer bezeichnet) schlüssig vorträgt, dass die Behörde nicht unabhängig sei. Derartiges könnte, um bei obigem Fall zu bleiben, sein, wenn eine Gemeinde innerhalb eines Landkreises Wegebaulastträger ist und gleichzeitig an einem Telekommunikationsunternehmen (TKU) vor Ort beteiligt wäre. Als „unabhängige Behörde“ tritt nun anstatt der Gemeindeverwaltung die Kreisverwaltung. Problematisch ist jedoch, dass auch der Landkreis selbst an dem TKU beteiligt ist. Hier könnten tatsächlich schlüssige Zweifel an der Unabhängigkeit vorgebracht werden.
Nur in diesen Fällen würde die RegTP nach dem neuen Entwurf eingreifen können.
Im gegebenen Beispielfall könnte gegen eine RegTP – Entscheidung erneut der oben zur Verfassungsgerichtsentscheidung vorgebrachte Einwand vorgebracht werden, dass der Bund in die Länderhoheit eingreife.
Von nun an könnte es tendenziell auf entsprechende Landesentscheidungsinstanzen, wie LandesRegTP als dem Wirtschaftsministerium des Landes zugeordnete Behörde, hinauslaufen und die RegTP griffe nur noch in den Fällen ein, in denen schlüssig vorgebracht wird, dass die Landesbehörde nicht unabhängig sei.
Es ist daher durchaus zu überlegen, ob der an die Stelle des § 50 TKG 1996 tretende § 61 in Absatz IV eindeutiger formuliert wird (s.o.), um eine erneute Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu vermeiden. (jhenke)
Links:
BVerfG, 2 BvF 6/98 vom 15.7.2003
TKG Novelle (Referentenentwurf TGK-E; Stand: 30.04.2003)





