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Durch den Computer-Virus "Sasser" wieder ins Gedächtnis zurückgerufen, wurde die Frage nach der Schadensersatzpflicht für die Urheber von Computerviren, bzw. Computerwürmern. Der Schaden ist immens, die Fragen nach Kopfgeld für die Ergreifung der Täter wurde gestellt. Wir beleuchten die juristischen Hintergründe nach deutschem Recht.

Beginnend soll im Folgenden die Frage geklärt werden, ob sich eine eventuelle Haftung des Urhebers gegenüber den Geschädigten aus § 823 I BGB ergibt.

Einschlägig hierfür könnte die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Eigentums sein. Eine vorsätzliche Handlung läge vor, wenn der Urheber wissentlich und willentlich das betreffende Rechtsgut verletzt (vgl. Palandt, §§ 823 Rnr 41, 276 Rnr 10f). Im einschlägigen Fall wäre dies eine bewusste und gewollte Schädigung fremder Rechner. Der Autor schließt sich hier der Meinung an, dass es sich bei Daten um Sachen handelt, da sie auf einem physischen Datenträger verkörpert werden (vgl. Palandt, § 823 Rnr. 8). Somit käme eine Eigentumsverletzung in Frage. Ferner stellt sich die Frage, ob eine bewusste und gewollte Schädigung einer Vielzahl von Rechnern vorliegt. Das Bewusstsein ist nach der im Zivilrecht anzuwenden Vorsatztheorie grundsätzlich erforderlich.

Im folgenden soll daher geprüft werden, ob dem Urheber auf Grund seiner Programmierung ein solches Bewusstsein nachgewiesen werden kann und ob sämtliche Schädigungen durch den Wurm tatsächlich dem Urheber zugerechnet werden können. Dies erfolgt exemplarisch an Hand des Aufbaus des Wurms "Sasser".

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben sich regelmäßig aus § 823 BGB. Hierbei regelmäßig aus Absatz I sowie aus Absatz II, sofern eine Haftung nur aus der Verletzung einer Schutznorm abgeleitet werden kann.

Dieser Wurm ist derart gestaltet, dass er sich nach dem in Verkehr bringen durch den Urheber selbständig verbreitet. Das erstmalige in Verkehr bringen, erfolgte durch die entsprechende Installation auf einem Windows Betriebssystem. Von dort aus konnte sich der Wurm verbreiten, in dem er einen FTP Server startete und selbständig mit Hilfe eines Rechenschlüssels willkürlich IP-Adressen generiert, anwählt und so dann eine Verbindung zum über die IP-Adresse erreichbaren Rechner herstellt. Sofern die Verbindung hergestellt ist, sendet er seine Installationsdaten an den Rechner und startet darauffolgend die Installationsroutine. Anschließend beginnt der Prozess vom neuem. Gleichzeitig führt sich das Wurm-Programm auf dem Rechner selbständig aus und sorgt für ein Herunterfahren des Systems.

Auf Grund des oben beschrieben kann davon ausgegangen werden, dass der Urheber die Schädigung einer Vielzahl von Rechnern bewusst und gewollt in Kauf genommen hat. Die Art der Programmierung, insbesondere die Routine, welche wahllos nach IP-Adressen sucht, lässt diesen Schluss eindeutig zu. Somit ist auch die fragliche Zurechenbarkeit gegeben.

Ein Anspruch aus § 823 I BGB wäre gegeben.

Fraglich könnte ferner jedoch sein, ob nicht auch ein Mitverschulden der Geschädigten selbst vorliegt und diese durch ihr eigenes Handeln zu einer Schädigung Dritter beigetragen haben.

Ein Mitverschulden könnte sich ergeben, wenn die Gefahr für sich selbst oder Dritte hätte zumindest abgemildert werden können.

Spätestens seit dem 13. April 2004 ist die von dem im Beispiel bezeichneten Wurm genutzte Sicherheitslücke bekannt. An diesem Tag wurde von der Firma Symantec ein entsprechendes Sicherheitsupdate publiziert. Eine hohe Verbreitung erreichte der Wurm "Sasser" jedoch erst ab dem 1. Mai diesen Jahres. Es besteht somit eine Zeitspanne von fast genau zwei Wochen.

Allgemein gilt für das Handeln im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes das unverzügliche Abwenden von Gefahren für das Unternehmen. Dies lässt sich durch verschiedene vom Gesetzgeber entwickelte Instrumente im Handelsrecht erkennen. Im Falle von im Bereich der Informationstechnologie gebotener Unverzüglichkeit sollte von einer Reaktionszeit von maximal einem Tag ausgegangen werden.

Auf Grund des in den Medien Beschriebenen muss in zahlreichen großen Computernetzwerken ein unverzügliches Handeln versäumt worden sein. Von dort aus hat sich der Wurm sodann weiterverbreitet. Bei rechtzeitigem Einspielen des Sicherheitsupdates hätte einer derart rasante Verbreitung in den Unternehmensnetzwerken vorgebeugt werden können. Ebenso in privat genutzten Bereichen durch rechtzeitige Information der Provider.

Fazit: Eine Schadensersatzpflicht solcher Personen, über deren Rechner sich der Wurm weiterverbreitete ist zwar auf Grund der Vorsatztheorie auszuschließen, ebenso eine Ersatzpflicht über § 823 II BGB, mangels einer Regelung über die Fahrlässigkeit im einschlägigen Schutzgesetz.

Festhalten lässt sich, dass eine Forderung über die Leistung des Schadensersatzes in voller Höhe spätestens ab dem 14. April nicht mehr haltbar ist, da ein Mitverschulden zu unterstellen ist.

Virendefinition von Symantec



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