| 13. Februar 2003
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Kommentar
Dieses Mal rollt eine Abmahnlawine aus dem Bayerischen Wald herab, es geht um Glückspiel, Werbung und viel Geld! Doch könnte sich die große Lawine noch weit vor dem Tal zwischen den Bayerischen Tannen in Pulverschnee verflüchtigen. Worum geht es?
Bekanntermaßen wird für das Veranstalten von Glücksspielen in Deutschland eine Konzession benötigt, dies führt beispielsweise zu derartigen Stilblüten, dass beim Bingoabend im Seniorenheim auch das eine oder anderemal das örtliche Ordnungsamt vorbeischaut und die Veranstaltung mangels Konzession unterbindet.
Gleichzeitig ist die Rechtslage hinsichtlich Glückspiel in anderen Staaten etwas einfacher, dementsprechend befinden sich auch dort vermehrt die Server von so genannten "Onlinecasinos".
Werbebanner dieser "Onlinecasinos" finden sich häufig auch auf deutschen Webseiten, was in der Regel darauf zurückzuführen ist, das die Bannerplätze an Agenturen vergeben, welche dann ihrerseits diese entsprechend weitervermarkten. Auf Privatseiten bzw. kleineren Newsseiten geschieht dies regelmäßig über so genannte Tauschprogramme.
Schaltet man Werbebanner auf seiner Webseite, so nimmt man ebenso am geschäftlichen Verkehr teil, als wenn man auf seinem Privatgrundstück eine Werbetafel eines Unternehmens anbringt und hierfür ein Entgelt erhält. Grundsätzlich ist dieses nicht nur anzumelden, sondern auch dementsprechend zu versteuern.
Auf Grund dessen unterliegt man als Betreiber einer Plattform, deren Aktivitäten unter anderem in der Vermarktung von Werbeplätzen im Rahmen eines eine bestimmte Zielgruppe ansprechenden Umfeldes, auch dem Wettbewerbsrecht.
Was ist passiert?
Im Namen ihres Mandaten Josef E. der die Internetseite www.gxxx.cxxx.de (Name bewusst geschwärzt) betreibt, von welcher er auf in Deutschland konzesionierte Onlinegewinnspiele über Bannerwerbeplätze/ Hyperlinks verwies, fühlte sich gegenüber anderen Betreibern von Internetseiten, welche ihre Bannerwerbeplätze offensichtlich insbesondere an Betreiber von in Deutschland nicht konnzessionierten "Onlinecasinos" vermarkteten, im Nachteil und mahnte diese enstprechend ab.
Vor dem Hintergrund, dass die Werbung für ein "unerlaubtes Glückspiel" tatsächlich eine unerlaubte Handlung darstellt (§ 284 IV StGB) wäre auch die Voraussetzung für eine Abmahnung (§ 13 II UWG) gegeben.
Fraglich ist jedoch, ob der E. tatsächlich einen Wettebwerbsnachteil gegenüber seinen "Mitbewerbern" besitzt. Mehr als fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, dass beim Besuch der Seite lediglich der Hinweis erscheint, dass diese Seite durch den Hoster gesperrt worden ist.
Offensichtlich hat der E. eine Handlung vorgenommen, die gegen die AGB des Hosters verstieß. Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, warum der E., sofern er denn die Absicht hatte gewerblich tätig zu werden, seine Seite beim einem größtenteils von Privatusern genutzten Anbieter ablegte.
Tiefergehende Eigenrecherchen waren zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich, so dass an dieser Stelle auf Informationen von Heise.de zurückgegriffen werden muß. Deren Recherchen ergaben, dass eine gewerbliche Nutzung aus dem Impressum nicht ersichtlich sei, da weder ein Handelsregistereintrag, noch eine Steuernummer/ UStID angegeben gewesen seien.
Entweder hätte E. nun an dieser Stelle gegen die Vorschriften des § 10 MDStV verstoßen und sich somit selbst einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen "Wettbewerbern" aus einer Ordnungswidrigkeit (§ 24 I MDStV) verschafft, oder aber er hätte, sofern er gar kein angemeldetes Gewerbe betreibt, ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 146 II GewO).
In letzterem Fall wäre E.der Rechtsgrund gänzlich entzogen, da er nicht im Wettbewerb zu den anderen Stünde, welches nur unter der Voraussetzung eines angemeldeten Gewerbes möglich ist.
Im ersten Fall könnte dem E. in der Tat unterstellt werden, dass er rechtsmißbräuchlich (§ 13 V UWG) handelt, da das gesamte Gewerbe tatsächlich nur auf das Erwirken von Abmahngebühren, auch wenn diese im Vergleich durchaus gering erscheinen mögen, ausgerichtet ist. Hier hätte er jedoch, vorbehaltlich der Richtigekeit der Informationen aus oben genannter Quelle, seinen Wettbewerbern eine offene Flanke geboten, die grundsätzlich zu einer Gegenabmahnung führen könnten, in jedem Fall jedoch eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellt.
Das Fazit!
Dieser Schuß des E. geht eindeutig nach hinten los!
In jedem Fall hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen, diejenige aus der versäumten Gewerbeanzeige wäre allerdings die günstigere, zumindest bis das Finanzamt kommt :-)
(jh)





