| 06. Januar 2003
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Newsletter
Im Namen des Volkes hat es am 05.11.2002 am Landgericht München I geheissen und getroffen hat es eine uns nicht ganz unbekannte politische Partei, die während des Wahlkampfes mit einem "eCard-Skandal" Werbung gemacht hat und dennoch ein schlechtes Wahlergebnis zu verzeichnen hat.
Die Partei betreibt u. a. die Domains republikaner.de und zeitfuerprotest.de.
Was hatte sich zugetragen?
Der Fall:
Die Partei bot auf Ihrer Homepage ein Ecard-Modul an, das es erlaubte, bekannte Postkarten-Motive mit Wahlwerbesprüchen per Email an andere Nutzer zu versenden. Die Versendung konnte, wie üblich, jeder vornehmen, ohne sich ausdrücklich authentifizieren zu müssen.
Das Ergebnis:
Ein Rechtsanwalt erhielt eine Email mit einer Ecard als Anlage an seine Büroadresse gesandt und er kannte weder den Absender noch war im die Partei sympathisch (Vermutung der Redaktion). Er erkannte aber den Absender und das war der Webmaster der Parteidomain.
Die Folge:
Er nahm die Partei als Verantwortlichen Versender auf Unterlassung in Anspruch.
Gestritten wurde u. a. darum, ob den die Partei eh aufgrund des Wahlkampfes berechtigt war, Wahlwerbung zu machen.
Das Urteil:
Das Gericht (LG München I vom 05.11.2002 / 33 O 17030/02) gab dem Rechtsanwalt recht. Ihm steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 und 823 Abs. I BGB zu, da er glaubhaft machen konnte, dass er weder die Email angefordert hatte, noch sich auf einem Email-Verteiler eingetragen hatte. Durch eidesstattliche Versicherung sicherte der Rechtsanwalt zu, die Email nicht selbst versandt zu haben.
Dann war da noch die Frage, ob denn die unverlangte Email einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. I BGB darstellte. Dies wurde bejaht, da die Partei die Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu unterbinden. Durch das Bereitstellen der Ecard-Funktion ermöglichte sie es jedem Dritten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen und den Rechtsfrieden zu stören.
Das Recht, für den Wahlkampf zu werben, erlaube es nicht, Gewerbebetriebe in der Ausübung Ihrer Tätigkeit zu hindern.
Der Streitwert belief sich auf 6.000 Euro.
ADVERSARIO dazu:
Ein Mal mehr wurde das Thema "unverlangte Email" durch ein Gericht angefasst und im Sinne des Abmahners entschieden. Schlechte Zeiten für Ecard-, Newsletter- und Empfehlenscript-Betreiber. Es ist abzusehen, dass sie sich zum eigenen Schutz etwas neues einfallen lassen müssen.
Trift die unverlangte Email einen Gewerbetreibenden, so ist er i. d. R. berechtigt, die Unterlassung zu fordern, da regelmässig kein Verschulden vorausgesetzt wird. Im Zweifel ist der Verletzte zu schützen.
Die technische Lösung wird es sein, jegliche Email nicht mehr per Formular zu versenden, sondern den Email-Client des Absenders zu nutzen oder ausgeklügelte Nutzeranmeldungen zu entwickeln. Zwar schützt dies nicht vor dem Missbrauch und der Manipulation des Mail-Headers. Diese Veränderung dürfte jedoch nur technisch versierten Störern möglich sein.
Auch schlechte Zeiten für Nutzer, die auf Dienste wie Web.de zurückgreifen und keinen eigenen Email-Client installiert haben. Sie werden über kurz oder lang, den Mehrwert des Internets nur sehr eingeschränkt nutzen können.
(Quelle: JurPC WebDok http://www.jurpc.de/rechtspr/20030008.htm)
Weitere Entscheidung zu Ecards im Wahlkampf bei jurpc.de:
AG Rostock, Urteil vom 28.01.2003, 43 C 68/02
OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 8 U 4223/03, Parteienwahlwerbung per E-Card - JurPC Web-Dok. 131/2004
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Schutz nach 823, 1004; kein Filter vorgeschrieben; Mitstörer-Haftung;
Entscheidung bei Heise online:
LG Muenchen I - Az 33 O 5791/03
Gleiche Entscheidung bei jurpc.de:
LG München I - Urteil vom 15.04.2003 - 33 O 5791/03 - E-Mail-Werbung per E-Card, JurPC Web-Dok. 152/2003
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Schneller Überblick
mit Zusammenfassung von RA Dr. Bahr am 30.04.2003:
http://www.dr-bahr.com/news/details.php?newsid=0000063
Weitere Quellen
Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung, Fristen
LG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2003 - 13 O 39/03, JurPC Web-Dok. 129/2003
BGH-Entscheidung zu E-Mail-Werbung
BGH - Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01- E-Mail-Werbung, JurPC Web-Dok. 176/2004
Streitwert bei unverlangter Email an einen Rechtsanwalt
AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 04.11.2003 - 715 C 48/03 - Streitwert bei E-Mail-Werbung gegenüber Rechtsanwalt, JurPC Web-Dok. 16/2004, Abs. 1 - 5
BGH - Beschluss vom 30.11.2004 - V ZR 64/04 - Streitwert bei unverlangter Email





