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Nachdem nun erneut ein gewerbsmäßiger Spammer auf Unterlassung verurteilt wurde, stellt sich die Frage: "Welche Handhabe hat eine Privatperson gegen Spammer?"

Im zuletzt anhängigen Urteil des Amtsgerichtes Hannover im Streitfall Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG (HZV) gegen Online Marketing Albrecht (OMA) (AZ 526 C 18156/02) wurde wieder einmal auf den Anspruch aus § 823 BGB, dem Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb", abgestellt.

Hier hat jedoch eine entsprechende Eingriffshandlung des Antragsgegners Albrecht bereits vorgelegen. Eine Frage stellt sich jedoch vor dem Hintergrund, dass dieser nach eigener Auskunft über bis zu 5 Millionen Emailadressen verfüge, wie man dem Empfang dieser Emails vorbeugen könnte.

Hierfür wäre ein entsprechender rechtlicher Anspruch notwendig. Dieser könnte sich aus § 1004 Abs. I Satz 2 BGB ergeben (vgl. a. Palandt: § 1004, Rndr. 31) .

Vorraussetzung hierfür ist generell die Beeinträchtigung des Eigentums und speziell eine künftige Beeinträchtigung durch einen Störer. Konkret bedeutet dies folgendes:

1. Der am Internet angeschloßene PC auf dem ein Emailprogramm installiert ist, befindet sich im Eigentum des Anspruchsstellers.

2. Durch das Zusenden von Emailwerbung des Anspruchsgegners wird das Eigentum des Anspruchsstellers beeinträchtigt.

Und genau dies könnte durchaus fraglich sein, da eine eingegangene Email vom Empfänger gelöscht werden kann. Problematisch ist jedoch, dass regelmäßig nicht nur eine unerwünschte Email im Postfach ist, sondern eine gewisse teils nicht unerhebliche Anzahl solcher unerwünschter Werbeemails, wodurch es passieren kann, dass wichtige Emails auf Grund der Werbeflut im wahrsten Sinne des Wortes untergehen. Von einer Beeinträchtigung kann weiterhin ausgegangen werden, wenn man einmal betrachtet, dass diese bezeichneten Werbeemails nicht nur einmalig, sondern auf Grund der Tatsache, dass man in einer Datenbank verzeichnet ist, durchaus mehrfach erhalten kann.

Auch die Rechtssprechung bejaht unaufgeforderte Emailwerbung als Beeinträchtigung (vgl. LG Berlin NJW 98, 3208).

Die Rechtswidrigkeit kann, sofern die Beeinträchtigung bejaht wird, ebenfalls bejaht werden.

3. Eine künftige Beeinträchtigung durch einen Störer muß vorliegen.

Die Annahme, dass eine im Eigentum befindliche Emailadresse in dem Verzeichnis des OMA befindlich ist, bildet allein noch keinen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Beeinträchtigung, da keinerlei Handlungsabsicht unterstellt werden kann.

Zieht man jedoch den Geschäftszweck des Bezeichneten hinzu, so ist völlig unstreitig, dass dieser den Versand von Werbeemails beabsichtigt. Ist nun weiterhin gegeben, dass der Eigentümer selbst nicht sein Einverständnis zum Empfang einer solchen Email erteilt hat, wäre eine künftige Beeinträchtigung unter folgender Maßgabe gegeben:

Auf Grund der großen Anzahl an verzeichneten Emailadressen ist die Wahrscheinlichkeit ausgesprochen hoch, selbst verzeichnet zu sein. Gleichzeitig ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass dem potentiellen Störer bis zu 5 Millionen Éinverständniserklärungen vorliegen.

Vor diesem Hintergrund könnte daher von einer künftigen Beeinträchtigung ausgegangenen  und ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach BGB geltend gemacht werden. (jhenke)

Und wie das geht, lesen Sie hier:

Abmahnung selbstgemacht: article189.html



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