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Am 02.11.02 berichteten wir über den Beschluss des LG Berlin (16 O 515/02), der bereits die Zusendung eines Aktivierungslinks im Rahmen einer Newsletter-Bestellung als unerlaubte Zusendung einer Email auslegt, insoweit der Betreiber des Newsletters nicht nachweisen kann, das der Besteller des Newsletters dieser Zusendung eingewilligt hat.

Aus unserer Sicht hat dieser Beschluss weitreichende Folgen für die Internet-Gemeinde, sollten weitere Gerichte dieser Meinung folgen.

Da aufgrund fehlender Rechtssprechung in diesem Bereich viele Fragen für Betreiber und Nutzer aufgeworfen werden, nicht zuletzt aufgrund fehlender Hintergrundinformationen, haben wir den Adressaten, den Geschäftsführer der 'eleven agency GmbH', des o. a. Beschlusses gebeten, uns einige Fragen zu beantworten.

Welchen Inhalt hatte die strittige Aktivierungsemail?

"Hallo,Wenn sie diesen Newsletter (sepresse) erhalten wollen, klicken sie bitte auf den Aktivierungslink.Falls sie diesen Newsletter nicht wollen löschen sie einfach diese E-Mail.Aktivierungslink: http://adservant.de/cgi-bin/newsletter.cgi?id=sepresse&email= Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. &key=ADua37Mw1MjVg&action=aktiv

Mit freundlichen Grüssen

Newsletter-Team von http://AdServant.de(free newsletterhosting)"

Wie ist die Vorgeschichte dieses Verfahrens?

Angefangen hat alles mit einer Abmahnung und strafbewährten Unterlassungserklärung, in der wir uns als Betreiber eines kostenlosen Newsletterhosting-service AdServant.de (Projekt ist inzwischen verkauft worden, ähnelt dem Geschäftsmodell von domeus.de) verpflichten sollten, keine SPAMMINGS an den Antragsteller (freier Journalist in Berlin) mehr zu versenden.

Dies hat mich bereits erstaunt, da wir als Online-Werbeflächenvermarkter das Thema SPAM sehr, sehr ernst nehmen, da wir sonst Probleme mit unseren Kunden bekommen würden und ich selbst als SPAM-Opfer sehr sensibel darauf reagiere.In Anlage befand sich dann nur der Ausdruck der streitgegenständlichen Email - eine von unserem System automatisch generierte Email, welche gem. Double-Opt-In-Verfahren den Inhaber einer Email-Adresse aktiv auffordert einen Aktivierungslink zu klicken, wenn die Informationsanforderung (Newsletter) tatsächlich gewünscht ist. Andernfalls sei die Email einfach zu löschen, ein Informationsversand findet dann nicht statt!

Diese Email wird vom System versendet, wenn ein User auf der Webseite eines unserer 1800 Newsletter-Betreiber eine Email einträgt, um einen Newsletter zu abonieren. (Interessant ist, dass der Betreiber des Newsletter nicht rechtlich belangt wurde, da die Aktivierungsmail ja von unserem Server "unaufgefordert" versandt wurde.)

Daraufhin habe ich mit einem persönlichen Schreiben versucht zu reagieren und die Sache ohne Unterlassungserklärung etc. zu bereinigen, obwohl ich nach wie vor der Meinung bin, dass dieses Verfahren (Double-Opt-In) die derzeit sicherste Methode gegen SPAM ist.

Der Antragsteller hat jedoch reagiert, indem er eine Einstweilige Verfügung beim LG Berlin gegen uns erwirkt hat. Wodurch es dann zu einer mündlichen Verhandlung kam.

Welche Beweise lies das Gericht gelten?

Da der Antragsteller an Eides statt versicherte, dass er selbst diesen Eintrag nicht vorgenommen hat. Sah das Gericht uns in der Beweislast, darzustellen, dass der Antragsteller sich tatsächlich selbst eingetragen hat.

Eine Beweisführung über die LogFiles unseres Servers mittels IP-Adresse wollte das Gericht nicht anerkennen, da Methoden zur Verschleierung der IP-Adresse (etwa Spoofing) als auch die dynamische Vergabe der IP-Adressen durch die Provider dazu führen, das wir einen eindeutigen Beweis nicht liefern können.

Wie wurde der Beschluss begründet?

Das Gericht sieht die Email mit Aktivierungslink und Nachfrage über den tatsächlichen Empfang des redaktionellen Newsletter bereits als Email mit werblichem Inhalt an. Leider konnte unsere Darstellung das Gericht vom nicht-werblichen Charakter unserer automatisch generierten Email nicht überzeugen.

Dabei stellte das Gericht klar, dass es nicht um die Formulierung geht, sondern dass diese Email im gewerblichen Verkehr (da Antragsteller freier Journalist ist) grundsätzlich als solche mit werblichen Charakter einzustufen und unabhängig vom Inhalt derartiger Emails sei.

Das von uns verwendete Double-Opt-In Verfahren ist somit laut LG Berlin 16. Zivilkammer grundsätzlich strafbar, wenn Antragsteller gewerblich handelt und an Eides Stelle erklärt, dass eine Eintrag durch ihn selbst nicht vorgenommen worden ist.

Selbst ein Hinweis unserer Anwälte, dass die Stadt Berlin unter Berlin.de eben dieses Verfahren einsetzt, um den eigenen Newsletter zu betreiben konnte den Richter in seinem Beschluss nicht überzeugen.

Nach Auffassung des Gerichts sei es möglich, sich eine Email mit einer Willenserklärung zu senden zu lassen, deren Absender dann manuell in die Liste eingetragen werden müssen. Meinen Einwand zur leichten Möglichkeit der Absender-Fläschung bereitsdurch falschen Eintrag im Email-Programm ließ das Gericht nicht gelten, da nach seiner Auffassung die Email-Server ein eindeutiges Muster in den Email-Header-Files hinterlassen, so dass für jeden schnell offensichtlich wäre, wenn jemand versuchen würde, zu betrügen.

Wie beurteilen Sie die Folgen dieses Beschlusses sollten weitere Gerichte diesem folgen?

Die Folgen des Beschlusses sind bisher unabsehbar, denn, wenn man sich auf den Beschluss bezieht, kann jeder User (auch böswillig) einen Betreiber eines Newsletters mit Double-Opt-in Verfahren oder aber auch den Betreiber der technischen Plattform als Mitstörer in Haftung nehmen, wenn er an Eides Stelle versichert, dass er seine eigene Email-Adresse nicht in dem Formular auf der Betreiberwebseite des Newsletter-Anbieters eingetragen hat.

Ich werde in den nächsten Tagen versuchen eine Arbeitsgruppe zu initiieren, da wir viele positive Resonanzen, Unterstützungen und Sympathie-Bekundungen erhalten haben.Leider mussten wir aus wirtschaftlichen Gründen den Beschluss akzeptieren, um im Sinne meines Unternehmens keine Arbeitsplätze zu gefährden.

Was raten Sie Newsletter-Anbietern?

Als Fazit lässt sich meiner Meinung nach sagen, dass Newsletter-Betreiber derzeit am sichersten handeln, wenn man seinen Newsletter über ein fremdes (ggf. werbefinanziertes) System betreibt, denn wenn jemand Unbekanntes eine Email-Adresse eines Dritten in das Formular für den Double-Opt-In-Newsletter einträgt, haftet der Betreiber der Plattform, da dieser die nachfragende Email zur Bestätigung des Eintrags unaufgefordert versendet.

Die Konsequenz der Plattform-Betreiber wäre dann wohl die Wahl des Single-Opt-In, da das Haftungsrisiko dann wieder auf den Newsletter-Betreiber übergeht. Der erste Newsletter-Kontakt würde dann ebenfalls unaufgefordert zugesandt werden.

 



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