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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das als Entwurf vorliegt, verbirgt zahlreiche Regelungen, die die Macht der Rechtsanwälte stärken sollen und den Bürger bevormunden. So wird vielfach falsch über die kommende unentgeltliche, also kostenlose und erlaubnisfreie Rechtsberatung in den Medien berichtet. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein juristisches Herrschaftssystem, das das Leben unserer Staatsbürger bis in ihre Wohnzimmer hinein reglementieren soll.

"Kostenlose Rechtsberatung wird erlaubnisfrei", so tönt es zur Zeit in den Medien. Und tatsächlich, das im Entwurf vorliegende Rechtsdienstleistungsgesetz, das das Rechtsberatungsgesetz von 1935 ablösen soll, weisst einige Regelungen auf, die den Verdacht erhärten könnten, der Bürger könnte sich zukünftig von jeder vertrauten oder befreundeten Person einen kostenlosen und freundschaftlichen Rat in Rechtsfragen holen.

Weit gefehlt, wie so oft in juristischen Fragen. Das soll aber kein Argument dafür sein, dass eben genau aus diesem Grund der Anwalt notwendig ist. Nein, es zeigt einmal mehr, wie sehr unsere juristischen Bürokraten in unsere Lebenswirklichkeit Einzug gehalten haben.

Rechtsdienstleistungsgesetz reglemtiert kostenlosen Rechtsrat

Die problematischen Passagen befinden sich im §6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, Entwurf). Dort heisst es im Absatz I, dass zwar die unentgeltliche Rechtsdienstleistung erlaubt sei, aber nach Absatz II derjenige, der dies ausserhalb einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen Beziehung tut, sicherstellen muss, dass diese Rechtsdienstleistung durch eine Person durchgeführt wird, der auch die entgeltliche Rechtsdienstleistung erlaubt ist.

Eine Rechtsdienstleistung ist nach §2 (RDG- Entwurf) jede Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Vermutung der Rechtssuchenden eine umfassende rechtliche Beratung oder nach rechtlicher Prüfung erfolgte Gestaltung rechtlicher Verhältnisse zum Inhalt hat.

Im Klartext heisst dies, dass zwar der kostenlose (unentgeltliche) Rechtsrat innerhalb der Familie oder bei engen Nachbarn gestattet ist, jedoch schon der Rat an einen Bekannten, Arbeitskollegen, Freund eines Bekannten oder eigener Freund, der nicht in der gleichen Strasse wohnt oder mit dem man nicht sehr "eng" befreundet ist, als so genannte fremde Angelegenheit, nicht mehr erlaubt ist.

Vielmehr ist es erforderlich, einen Rechtsanwalt mit diesem Rechtsrat, grosszügig juristisch qualifizierte Person genannt, - denn anderen ist diese Beratung regelmässig in allgemeinen juristischen Sachverhalten des täglichen Lebens und fremder Angelegenheit nicht erlaubt -, zu beauftragen, was selbstverständlich zum Ergebnis haben wird, dass aus dem kostenlosen Rechtsrat ein entgeltlicher Rechtsrat nach anwaltlichem Gebührenrecht wird.

Der Bürger staunt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer äussert dazu, dass "dies [gem. fachgerechter Rechtsrat] in der Regel nur Anwälte gewährleisten, denn sie sind hierfür ausgebildet. Wir erteilen Möchtegernjuristen, Scharlatanen und Stümpern aber eine Abfuhr, wenn es um das sensible Gut Recht geht". (Pressemeldung Nr. 19 vom 06.09.2004)

Rechtswissenschaft als Herrschaftsinstrument

Es ist eine alte Weisheit, dass unser Gesellschaftsleben zunehmend von rechtlichen Fragestellungen durchdrungen wird. Das hat selbst das Bundesministerium der Justiz begriffen und versucht eine Reform des Rechtsberatungsmarktes auf die Beine zu stellen.

Leider ist das Ergebnis bisher kontraproduktiv und macht den Anwalt selbst in kleinsten Freundschaftskreisen, karikativen Organisationen, KDV-Verbänden, Vereinen und Selbsthilfegruppen zu einem staatlich zugelassenem Pflichtbeistand und Überwacher.

Und im Gegensatz zu den Menschen, die das mit Sorge betrachten, z. B. das Forum Justizgeschichte, freut es die Lobbyisten der Bundesrechtsanwaltskammer, dass sie durch staatliche Sanktionierung einen Hebel in die Hand bekommen, auch im letzten Kämmerlein Deutschlands die Hand aufzuhalten und simple Vorgänge des täglichen Lebens zu verrechtlichen.

Aber es kommt noch besser.

Untersagung des kostenlosen Rechtsrats

Das gleiche Gesetz erlaubt in §6 Abs. III der zuständigen Behörde die Untersagung der Rechtsdienstleistung für diejenige Person, die unqualifizierten Rechtsrat erteilt, für längstens 5 Jahre. Gemeint ist natürlich die Untersagung der Rechtsdienstleistung für jede Person, die diesen Rat erteilt hat.

Dem Bürger wird Redeverbot erteilt und das liegt ganz in der Manier der bisherigen Rechtsberatungstradition Deutschlands seit 1933, die den reibungslosen Übergang in die neue Bundesrepublik geschafft hat. So hat die Richterin am Landgericht Bonn Gabriele Caliebe triumphierend festgestellt: "In der Nachkriegszeit unternommene Versuche, nicht nur eindeutig untragbare Einzelregelungen, wie die zur Ausschaltung der Juden, sondern das Gesetzwerk insgesamt als typisches Produkt des Nationalsozialismus und deshalb als unwirksam geworden darzustellen, sind gescheitert." (Vgl. Rennen-Caliebe, RBerG, 2 Aufl. 1992, S.5) 

Wer schützt den Verbraucher vor den Anwälten?

Eine Kabinettsorder des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm I vom 15.12.1726 verkündete: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt." (bei: Riemer, DRiZ 1995, 482)

Es geht also schon lange nicht mehr um die Frage, wer schützt den Verbraucher vor falschem Rechtsrat, sondern die Frage muss anders formuliert und ernsthaft gestellt werden: Wie schützen wir den Verbraucher und sein Privatleben vor diesen Anwälten? Die Antwort der Bundesrechtsanwaltskammer auf die Frage ist kläglich und auch das Bundesjustizministerium forciert eher den Anwaltsschutz, der als der stärkere Teil keines Schutzes bedarf, und hat kaum Antworten zu den unberechenbaren Schäden, die deutsche Anwälte jedes Jahr verursachen.

Über die Auswirkungen solcher furchtbaren Gesetze, die den Rechtsberatungsmarkt regeln sollen, kann man noch lange philosophieren. Leider wird in der öffentlichen Diskussion ausschliesslich den Lobbyisten das Wort gelassen und die gemässigten und an der Lebenswirklichkeit orientierten Anwälten halten sich leise zurück. Das haben sie leider 1935 auch getan.

Das Recht ist ein viel zu kostbares Gut, als es den Anwälten der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltverein (DAV) allein zu überlassen.



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