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| 22. Februar 2005
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Rechtsberatung
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Art. 1 § 1 RBerG als Marktzutrittsregelung auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzwirkung hat und im Interesse der Marktteilnehmer, hier insbesondere der Verbraucher, das Verhalten am Markt regelt. Die Begründung ist eingängig.
Der Diskussionsentwurf des BMJ äußert sich zwar nicht expressis verbis zu der Problematik der bisherigen Rechtslage, in der allgemeinen Begründung heißt es aber unter A 2 l) "Wegfall des Bußgeldtatbestandes",
... Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert.
..., das sich die Kontrolle unerlaubter Rechtsberatung fast ausschließlich im Bereich des Wettbewerbsrechts durch Klagen von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern vollzieht. Im Verbraucherbereich kommt die Unterlassungsklagebefugnis der Verbraucherzentralen hinzu. ...
(Hervorhebungen nur hier)
Damit wird der klare Wille und die Einschätzung der gegenwärtigen Rechtslage des Gesetzgebers in der Weise zum Ausdruck gebracht, dass Verstöße gegen das RBerG (und künftig das RDG) wettbewerbswidrig sind und (künftig nur noch) durch diese und die zivilrechtlichen Sanktionen (§ 134 BGB - Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes) geahndet werden sollen. Die Einhaltung des RBerG wird damit in die Hände des Marktes übergeben, was ohnehin der Praxis und der Rechtsauffassung der Marktteilnehmer entspricht - die Bußgeldvorschrift im RBerG hat keine praktische Bedeutung. Der BGH hat dieses Faktum durch die Entscheidung untermauert.
In Anbetracht der Praxis, ist diese Entscheidung zu begrüßen; sie manifestiert das Verständnis des Marktes. Dies gilt insbesondere, wenn man Befürworter eines möglichst minimalen Eingriffs des Staates in das Marktgeschehen ist.
Insbesondere hinsichtlich des RBerG, muss an dieser Stelle auf einen Missstand hingewiesen werden. Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass Marktteilnehmer Abmahnungen versenden, um sich entweder das Gebührenaufkommen zu sichern oder in Auseinandersetzungen gezielt nach Verstößen suchen - die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG also nur erfolgt, um eine Person gezielt zu schädigen.
Insbesondere bei Verstößen gegen das RBerG (und künftig dem RDG) geht es den Abmahnern (regelmäßig Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen) dabei nicht um die Verbraucherinteressen, sondern das Gebührenaufkommen und das Eliminieren des Wettbewerbs an sich. Ein stückweit wird hier das Wettbewerbsrecht ad absurdum geführt.
Die Rechtsordnung wird mit diesem Phänomen leben müssen, da sich Missbräuche nur schwer beweisen lassen. Die Instrumente zur Erhaltung und Regelung des Wettbewerbs werden daher immer wieder zum Eigennutz von Marktteilnehmern entliehen werden, ohne den eigentlichen hehren Anliegen auch nur im Ansatz dienen zu wollen.
Marktteilnehmer, welche das Wettbewerbsrecht in der beschriebenen Weise missbrauchen, handeln selbst wettbewerbswidrig und setzen sich zivil- und im Falle von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen standesrechtlichen Sanktionen aus. Dies ist aber nur ein kleiner Trost. Insbesondere, weil gerade Verbraucher sich regelmäsig nicht getrauen, sich gegen Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen zu wehren.
Es scheint daher geboten, Abmahnungen wegen unerlaubter Rechtsberatung in rechtstatsächlichen Erhebungen zu beobachten.
Quellen
BGH, Urt. v. 11.11.2004, Az. I ZR 182/02
Diskussionsentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz





