| 24. Januar 2010
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Telekommunikation
Am 01.03.2010 tritt das TKG-Änderungsgesetz in Kraft, dass für 0180-Rufnummern neue Preisobergrenzen und Auspreisungspflichten vorschreibt. Damit ändern sich die Informationspflichten der Servicerufnummern-Anbieter.
Zum 01.03.2010 tritt auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft und beschert den Anbietern von Servicerufnummern einige Neuerungen. Nachdem bereits zum 01.09.2007 in diesen Punkten das TKG geändert wurde, werden sich zum 01. März wiederum einige Neuerungen hinsichtlich der Informationspflichten beim Umgang mit Servicerufnummern ergeben.
Wesentliche Änderungen
- Die neuen Preisobergrenzen für den Nummernbereich (0)180 gelten damit ab 01. März 2010.
- Die gesetzlichen Preisobergrenzen betragen:
o Festnetz: 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf
o Mobilfunk: 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf
Ab 01. März 2010 müssen in der Werbung für (0)180-Dienste sowohl der Festnetzpreis als auch der maximale Mobilfunkpreis jeweils pro Minute bzw. pro Anruf angegeben werden. Anrufe aus den Mobilfunknetzen zu (0)180-Service-Diensten werden entsprechend der Verfügung 26/2009 der Bundesnetzagentur hierbei immer pro Minute abgerechnet. Für die Gassen (0)180-2 und (0)180-4 bedeutet dies, dass der Preis pro Anruf aus dem Festnetz sowie der maximale Preis pro Minute aus dem Mobilfunknetz anzugeben ist.
Bei der Bewerbung haben Anbieter sich an die Preisangaben hinter der Servicerufnummer zu halten. Die Bundesnetzagentur recherchiert alle Medien nach Verstößen, so dass bei fehlender oder falscher Auspreisung mit Bußgeldstrafen von bis zu 100.000,- Euro und Nummernabschaltungen gerechnet werden muss.
Werbebeispiel
0180-5: 0,14 Euro pro Minute aus dem Festnetz; maximal 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen
0180-2: 0,06 Euro pro Anruf aus dem Festnetz; maximal 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen
Abmahn- und Bußgeldgefahr
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße der Bundesnetzagentur nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.




