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Neben dem Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge beim Online-Kauf, das im BGB geregelt ist, stellt sich oft die Frage, wer eigentlich die Kosten zu tragen hat, wenn der Käufer vom Widerruf Gebrauch macht.

Bisher war es unter Juristen strittig, ob die Kosten der Rücksendung, die durch Gebrauch des Widerrufsrechts entstehen, grundsätzlich der Versender, also der Verkäufer, zu tragen hat oder, ob diese Kosten der Verbraucher tragen muss. Insbesondere war zu klären, ob der Ausschluss der Kostenübernahme durch den Versender in seinen AGB möglich ist.

Die Verbraucherzentrale "Stiftung Warentest" hat nun dazu Stellung bezogen und das bestätigt, was bisher geltende Meinung war.

Bei Warenkäufen über 40 Euro Warenwert hat die Kosten der Rücksendung der Verkäufer zu tragen, unabhängig davon, ob er dies in den AGB ausgeschlossen hat oder nicht. Bei Warenwert unter 40 Euro liegt die Kostentragungspflicht beim Käufer, wenn diese vertraglich, z. B. per AGB, festgestellt wurde. (§ 357 Abs. 2 BGB) Dies findet keine Anwendung, wenn die Ware nicht der bestellten entspricht.

Fraglich dabei ist, ob dies auch Ware betrifft, die falsch oder fehlerhaft geliefert wurde. Hier trägt bei einem Warenwert unter 40 Euro die Kosten zunächst der Käufer. Er kann diese jedoch dem Verkäufer in Rechnung stellen.

Insgesamt sind ohne Ausschluss sämtliche Kosten der Rücksendung durch den Verkäufer zu tragen. Ob jedoch die Kosten ausgelegt werden und dann rückerstattet oder im Voraus zu tragen sind, regelt sich nach dem Warenwert.

Unabhängig davon muss die Post auch Pakete ausliefern, die "unfrei" versendet werden. Der Paketschein hat dazu ein entsprechendes Ankreuzfeld. Sie ist zur Auslieferung verpflichtet, auch dann, wenn das Original-Paket per Paketdienst wie UPS versendet worden ist.



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