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| 20. September 2003
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bizPRAXIS
Kaum jemand im Internet hat sich nicht schon die "superheisssex.exe" eingefangen. Viele wissen es gar nicht. Da wir T-DSL nutzen, war der Spass nicht teuer. Aergerlich nur, dass es sich um die Redaktions-PCs handelte und wir Gefahr liefen, einmal mehr das System neu aufsetzen zu muessen.
Zur Vorgeschichte: Wir berichteten letzten Jahres ueber die Machenschaften des Betreibers von webwerkzeug.de. Im gleichen Zusammenhang schrieben wir im Dezember 2002 einen Artikel ueber die Kennzeichnung von Werbung im Internet. Beides hatte einen Hintergrund, naemlich die Tatsache, dass wir uns bei beiden Problemen mit der rechtlichen Situation auseinander setzen mussten. Wer war verantwortlich fuer Werbung, wie muessen Dialer gekennzeichnet sein, welcher Schaden liess sich berechnen?
Der Erstere betrieb eine Website zum Thema Webdesign und bot dort angeblich kostenlose Hilfe fuer Webmaster an. Hinter jedem angeblichen Themen-Link verbarg sich ein Dialer, der sich sofort nach dem Klick, ohne Warnhinweis, auf unserer Festplatte abspeicherte. Der Dialer selbst versuchte keine eigene Internet-Verbindung herzustellen.
Der Zweite betrieb ein Angebot zum Thema Jugend-Szene. Ein Werbe-Banner der Website suggerierte ein Angebot, um die Klickrate auf der eigenen Website zu steigern. Nach dem Klick auf die Werbung installierte sich der Dialer "superheisssex.exe".
Genervt und vollkommen sauer sicherten wir die Beweise. Es wurden Zeugen auf die Angebote hingewiesen, Screenshots angefertigt, Webseiten abgespeichert und die Dialer in seperaten Verzeichnissen isoliert. So gewappnet wagten wir uns an die Strafanzeige.
Der erste Fall ging in der Zustaendigkeit an die Staatsanwaltschaft Celle, der zweite an die Staatsanwaltschaft Braunschweig. Vorgeworfen wurde der Verdacht auf Computersabotage und Datenmanipulation. Die Anbieter waren ermittelt, die Beweise wurden per CD uebersandt.
Taetig wurden beide Anwaltschaften mit einer Verzoegerung von ca. drei Monaten. Die Staatsanwaltschaft Celle gab die Sache an das zustaendige Polizei-Kommissariat ab, das sich den Sachverhalt noch einmal persoenlich erlaeutern liess und weitere Zeugen vernahm.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig aeusserte sich nicht.
Seltsamerweise erhielten wir mit einem Abstand von 5 Tagen im August das Ergebnis der Ermittlungen.
Celle beendete das Verfahren durch einen Strafbefehl und eine Geldstrafe gegen den Betreiber nach §§ 303 a Abs. 1, 303 c StGB i. V. m. § 202 a Abs. 2 StGB (403 JS 10064/02). Die CD-ROM wurde zurueckgesandt.
Braunschweig stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein (3240 Js 229992/03). Die Begruendung lautete, dass der Dialer an sich nicht mehr auf der Website vorhanden sei, er eine Deinstallations-Routine aufweise und sich nicht als Standard-DFUe-Verbindung einrichte. Die CD-ROM wurde nicht zurueckgesandt.
Das Ergebnis gibt zu denken. Gut, wir hatten nicht mit einer Anklage gerechnet. Der Buerger erwartet einen Schuss vor den Bug von seinen Behoerden. Ein Zeichen, dass das so nicht geht. Wir auch - eine emotionale Befriedigung, die das rechtstaatliche Gewissen wieder ins Gleichgewicht bringen sollte.
Die Staatsanwaltschaft Celle scheint zwar nicht ueber entsprechend fachlich versierte Beamte zu verfuegen, aber sie wurde taetig, was an sich einmal mehr beweisst, dass auch mit geringen Mitteln Strafverfolgung im Internet stattfinden kann. Der ermittelnde Beamte hatte nicht einmal einen eigenen Internet-Zugang, konnte die mitgelieferten Dateien nicht oeffnen und kannte auch nicht das Teledienstegesetz.
Leider beteiligte die Staatsanwaltschaft Braunschweig uns nicht an ihren Ermittlungen. Haetten wir ihnen doch mitteilen koennen, dass Werbung im Internet gekennzeichnet sein muss und allein das schon fuer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgereicht haette. Natuerlich haetten wir ihnen auch sagen koennnen, dass allein durch das Ablegen eines Dialers auf einer Festplatte erheblicher Schaden entsteht. Nicht nur, dass in der Regel eine Datensicherung vorgenommen werden muss - nein - das Opfer sieht sich auch vermeintlichen Vorwuerfen seiner Vorgesetzten ausgeliefert, zweifelhafte Angebote im Internet besucht zu haben, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Taetigkeit des Opfers stuenden. Aber auch das war fuer die Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht wichtig. Zu zaehlen scheint nur die Moeglichkeit, Dialer schnell wieder entfernen zu koennen.
Also liebe Dialer-Abzocker, verseht zukuenftige Dialer mit einer Deinstallationsroutine. Dann koennt ihr mal so richtig abkassieren und Vater Staat drueckt auch mal ein Auge zu, vorausgesetzt er sitzt in Braunschweig.
Beide Anbieter haben mittlerweile ihr Angebot geaendert. War das eine Angebot eher jugendlicher Naivitaet zuzuordnen, so macht der ehemalige Anbieter von webwerkzeug.de mit der ominoesen Vermietung von Sub-Domains an Sex-Seiten-Anbieter heute sein Geld. Es sei angemerkt, dass ein Artikel ueber die Haftung der Vermittler und Anbieter von Sub-Domains bereits auf dem Schreibtisch der Redaktion liegt. Auch befassen wir uns zur Zeit mit der Durchsetzung unserer privatrechlichen Ansprueche.
Unser Fazit
Auch die sauberste Beweisfuehrung hilft nicht weiter, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ueber das notwendige Know-How verfuegt, Dialer rechtlich richtig einzuordnen und ihren Handlungsrahmen im Sinne des Strafgesetzbuches und des Teledienstegesetzes nicht nutzen will.
Opfern sei angeraten, neben der Sicherung, auch die Ordnungswidrigkeit in einem seperatem Verfahren anzuzeigen, im besten Fall in Verbindung mit einem Verstoss gegen die Anbieterkennzeichnung. So vorgebaut, hat man gute Argumentationsmoeglichkeiten im Rahmen des folgenden Beschwerdeverfahrens gegen die Staatsanwaltschaft. Aber versaeumen Sie es nicht, die entsprechenden Vorschriften auch zu nennen. Sie koennen nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaften die entsprechenden Gesetze auch kennen.
Urteile
BGH - Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03, Heimlicher Dialer, JurPC Web-Dok. 179/2004





