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Seit dem 01. Juli ist die neue Richtlinie zur Änderung "[...] der Richtlinie 77/388/EWG [...]", welche sich auf eine Vereinheitlichung der Mehrwertsteuern in der Gemeinschaft bezog, in Kraft. Dieser Artikel stellt die wesentliche Änderung beispielhaft dar.

Der Hintergrund für die Änderungsrichtlinie 2002/38/EG ist die Tatsache, dass Angebote im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber solchen Angeboten aus einem Drittland, besonders im elektronischen Handel, benachteiligt waren.

Der Grund für diesen Nachteil war das Besteuerungsverfahren. Mehrwertsteuern (in Dtschld. die Umsatzsteuer) wurden nach der Richtlinie 77/388/EWG auf gegen Entgelt erbrachte Waren und Dienstleistungen erhoben. Ort der Besteuerung war das Land, in welchem der Anbieter seinen wirtschaftlichen Sitz hatte.

Dies hatte mit aufkommen des elektronischen Handels besondere, unerfreuliche Auswirkungen auf Anbieter von elektronischen Dienstleistungen.

Ein fiktives Beispiel: Der in H./Deutschland lebende Kaufmann I möchte im Internet einen Service anbieten, über welchen man sich die Hits der europäischen Charts als Melodie für sein Mobiltelefon herunterladen kann, ebenso auch im MP3-Format. Diese Person hat sich kundig gemacht, und festgestellt, dass sie in der Schweiz 7,6% MWSt. zu zahlen hätte. In Deutschland 16%, in Groß Britanien 17,5%, Frankreich 19,6% und in Finnland sogar 22%. Ihm ist bekannt, dass es in all diesen Ländern bereits Anbieter wie ihn gibt.

I entschließt sich also, dass seine Firma ihren Sitz in der Schweiz erhält. Die Internetseite hostet er bei einem ihm bekanten Anbieter und gestaltet die Seite nicht nur in Deutsch, sondern ebenso in Englisch, Spanisch und Französisch.

Mit der Zeit stellen die User fest, dass er um mindestens 10% günstiger ist, als andere Anbieter, hierdurch wird I europäischer Marktführer.

Mit der neuen Richtlinie ist dieser Vorteil erloschen. Dort wird der für die Besteuerung entscheidende Leistungsort als beim Kunden liegend definiert. Allerdings ist dies nicht die generelle Regelung, sondern ein weiterer Ausnahmetatbestand (Tatstbest. f) ) nach Art. 9 II der benannten alten Richtlinie.

Für den Beispielfall bedeutet dies nun, dass der I sich in einem Staat der Gemeinschaft registrieren lassen muss und eine Identifikationsnummer (in. Dtschld. USt-ID) erhält, mit der er am Geschäftsverkehr teilnimmt. Diese Nummer hat er seinen Kunden selbstverständlicherweise mitzuteilen (vgl. a. Artikel zur Impressumspflicht). Die Steuer entrichtet er, nach Erklärung, in dem Staat in welchem er registriert ist.

Nun könnte es für den Anbieter problematisch werden, denn mit der Umkehrung des Leistungsortes muss er jetzt den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Kunden ansetzen, sofern dieser aus einem EU Land stammt.

Betroffene Bereiche im Geschäftsprozess sind insbesondere:

  • Bestellformular; hier ist zur Ermittlung des Steuersatzes das Herkunftsland des Kunden erforderlich.
  • Mit der Auswahl eines Landes ist in der Preisermittlungsfunktion der entsprechende Steuersatz zu aktivieren.
  • Das Konto Umsatzsteuer der Buchführung sollte entsprechend der verschiedenen EU Staaten und ihrer Steuersätze aufgegliedert werden.

Durchaus sind neben diesen Hauptbereichen weitere betroffen, doch stellen diese bereits eine gewise Herausforderung dar, der sich die Anbieter von Shop- bzw. Billingsystemen stellen können.

Vielleicht ist die Richtlinie auch ein Beitrag der EU zur Ankurbelung der Wirtschaft, die der programmierenden in jedem Fall.

(jhenke)



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