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Vielfach wird auf fremde Webseiten mit Hilfe von über einem in den Quellcode einer Webseite eingefügtes JavaScript verlinkt. Ein mögliches Problem dieser Art des Verlinkens wird im folgenden kurz geschildert.

Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Verlinkung, bei der sich ein neues Browserfenster öffnet, welches die verlinkende Webseite nahezu vollständig verdeckt, wird hier mit Hilfe des JavaScriptes eine modifizierte Einstellung des Browserfensters herbeigeführt.

Beispielsweise werden die Browsernavigationsleisten, die Menüleiste des Browsers oder auch dessen Größe modifiziert, ebenso kann über das Skript mit Hilfe der Definition von Koordinaten auf der Bildschirmoberfläche eine exakte Position des sich öffnenden Browserfensters bestimmt werden, so dass die verlinkende Webseite auch weiterhin möglichst gut sichtbar ist.

Dieses spezielle Browserfenster wird als „PopUp- Fenster“ bezeichnet.

Fraglich ist jedoch, ob bei einer derartigen Verlinkung auf den Inhalt einer fremden Seite nicht ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben kann.

Dieser ergäbe sich dann, wenn aus der Sicht des objektiven Users suggeriert wird, dass es sich um einen Inhalt der verlinkenden Seite handelt. Dieses geschieht regelmäßig dann, wenn der externe Link nicht zu einem vollständigen Verlassen der Seite führt [1], wie es insbesondere auch beim sog. „Framing“ [2]  geschieht.

Im Gegensatz zum Beschriebenen wird die Seite beim “Framing“ jedoch in das Gesamtbild der Seite unmittelbar eingebettet, wohingegen sich beim Beschriebenen ein eigenes Fenster öffnet, der Inhalt demnach nicht unmittelbar in die Seite eingebettet ist.

Die Frage ist, ob der objektive User nicht dennoch von einem eigenen Inhalt ausgehen kann. Lässt man Unterschiede des Erscheinungsbildes der dargestellten Texte und Bilder außen vor, wie es augenscheinlich im o.g. Urteil der Fall ist, kann man unter Berücksichtigung der Beschreibung des sog. „PopUp- Fensters“ zu der Annahme gelangen, dass ein offensichtlich vollständiges Verlassen der Webseite nicht gegeben ist, vielmehr wird der Versuch unternommen, unter zu Hilfenahme des „PopUp- Fensters“ den User weiterhin auf der eigenen WebSeite zu halten, ihm gleichzeitig jedoch Inhalte Dritter zugänglich zu machen.

Ein derart arbeitender Webmaster könnte es sich daher mit seiner Gestaltung einfach machen, indem er alle Inhalte die er anzubieten gedenkt, mit Hilfe solcher „PopUp- Fenster“ auf seine Seite einbindet, somit seine Aufwände gering hält und das bereits als unzulässig [3] festgestellte „Framing“ umgehen.

Hinterfragt man jedoch die Intention des zitierten Urteils,  so geht es darum, dem User die tatsächliche Urheberschaft/ Herkunft eines Werkes kenntlich zu machen und den Urheber vor einer Fremdnutzung Dritter zu schützen.

Dieser Schutz müsste sich bei konsequentem Verfolgen auch auf die so genannten „PopUp- Fenster“ erstrecken.

Ist dies gegeben, wäre diese Art der Verlinkung, sofern ein Fremdinhalt betroffen ist, nur dann zulässig, wenn und soweit dies durch den Urheber ausdrücklich genehmigt wird und er sich der Art und Weise der Verlinkung tatsächlich bewusst ist. (jhenke)



[1] OLG Hamburg, 22.02.2001, 3 U 247/00, JurPC WebDokument, Abs. 10

[2] Vgl. a. Pierson/ Seiler, Internetrecht im Unternehmen, Beck-Rechtsberater im dtv, 1. Aufl. 2002; S. 203

[3] OLG Hamburg, 22.02.2001, 3 U 247/00, JurPC WebDokument, Abs. 11 ff

Weitere Quellen

"Exit-Popups sind sittenwidrig";

LG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2003 - 2 a O 186/02 - Exit-Pop-up-Fenster, JurPC Web-Dok. 144/2003, Abs. 1 - 42

 



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