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| 07. Februar 2005
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E-Commerce
Viel ist zum Thema Abmahnungen im E-Commerce bereits publiziert worden. Die meisten Artikel enden mit dem Rat, dass der Shop-Betreiber einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen sollte, um Rechtssicherheit zu erlangen. Aber sind es nicht gerade die Juristen, die zunehmend als willige Instrumente der Abmahner dafür Sorge tragen, dass deutsche Internet-Shops mit dem Dämon Abmahnung zu kämpfen haben? Wir wagen einen Versuch und fangen nach dem Gang zum Rechtsanwalt mit zahlreichen Tips zur praktischen Umsetzung an.
An sich ist es Aufgabe der Verbraucherschützer regelmässig über rechtliche Probleme aufzuklären. Die österreichische Wettbewerbszentrale hat das erkannt und versendet anstatt kostenpflichtiger Abmahnungen Hinweise zu den Fehlern des Shop-Betreibers. Die deutsche Wettbewerbszentrale saniert dabei zur Zeit scheinbar lieber Ihren Haushalt und verbindet Ihre Kostennote mit der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.
Auch auf den Internetseiten der Wettbewerbshüter ist leider nicht viel Aufklärendes zum Thema zu finden, das durch den betroffenen Betreiber auch verstanden werden kann. Fast scheint es so, als stecke dahinter ein mit der Unterstützung deutscher Gerichte gut durchsetzbarer Businessplan.
Dabei ist es gar nicht so schwer, ein halbwegs rechtssicheres Internet-Angebot auf die Füsse zu stellen, wenn man denn bestimmte Informationen hat und auch umsetzt. Natürlich gibt es keine Garantie, nicht doch einen Abmahner persönlich zu begegnen. Es ist aber möglich, das Kostenrisiko und damit die Angriffsfläche deutlich zu reduzieren.
Hilft zunächst der Gang zum Rechtsanwalt weiter? Ja. Er sollte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shops prüfen und insgesamt nach seinem Kenntnisstand ein Gutachten zum Zustand des Shops anfertigen und dieses auch mit Änderungsvorschlägen versehen. Wichtig dabei ist, auf einen schriftlichen Text zu bestehen.
Warum raten wir dazu? Ein Rechtsanwalt verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung, die im Fall der Abmahnung durchaus für ein nachgewiesenes fehlerhaftes Gutachten aufkommen kann. Den fehlerhaften Rechtsrat muss der Mandant beweisen, ein mündliches Gespräch verbirgt hier ohne Zeugen vorhersehbare Probleme. Für einen einfachen Rechtsrat, der fehlerhaft ist, muss ein Anwalt nicht ohne weiteres haften. Dazu müssen weitere Umstände hinzutreten.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt einen Festpreis und seien Sie erstaunt, was ein Schriftsatz im Verhältnis zu einer mündlichen Beratung mehr kostet. Ein Preisvergleich im Anwaltsmarkt kann dabei die Kosten zusätzlich senken, aber versuchen Sie auch zugleich sicherzustellen, dass Ihr Anwalt sich mit der Materie Fernabsatz auch einigermassen auskennt.
Und nach dem Besuch des Rechtsanwalts? Der Trend zu Open Source Shop-Systemen, die lizenzkostenfrei zu erhalten sind, wie osCommerce oder xt:Commerce ist nach wie vor ungebrochen. Diese Shops werden mit einem PHP-codierten Sourcecode installiert, den der Betreiber selbst verändern darf. Leider sind derartige Shop-Systeme nicht immer auf dem Stand der Rechtssprechung und der Betreiber muss selbst Hand anlegen, will er den Rat seines Rechtsanwalts umsetzen.
Die meisten Rechtsanwälte werden das nicht erledigen können und lassen insofern den Shop-Betreiber allein mit seinen eigentlichen Problemen. Besonders dringend ist die Umsetzung, wenn bereits eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterzeichnet worden ist.Sie haben das Schriftstück Ihres Anwalts. Mit dem können Sie zu einer Internet-Agentur Ihres Vertraues gehen und die technische Umsetzung angehen. Natürlich können sich fleissige Programmierer auch gleich selbst ans Werk machen und das Gutachten Schritt für Schritt abarbeiten. Achten Sie dabei unter anderem auf folgende Punkte.
Prüfpunkte eines Online-Shops Die abgemahnten Punkte im Zusammenhang mit online-Shops im Internet wiederholen sich immer wieder:
- Fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Keine Widerrufs- und/oder Rückgabebelehrung
- Keine Preistransparenz
- Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
- Fehlende Grundmengenangaben
- Keine Hinweise zum Vertragsschluss
- Fehlende Versand- und Lieferkostenangaben
Im wesentlichen stützen sich potentielle Abmahner auf die Preisangabenverordnung (PAngV), die vielen Betreibern überhaupt nicht bekannt ist. Nur am Rande für den Fachmann: Dort ist der neue Begriff "Letztverbraucher" eingeführt worden. Der Verbraucherbegriff, der mit dem BGB-Reförmchen 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert worden ist, hat dem Gesetzgeber nicht ausgereicht oder ihm lag bei der Verabschiedung der PAngV noch kein aktueller Gesetzestext vor. Auch wird in der PAngV für einen Laien überraschend verständlich formuliert, was bei den Preisangaben im Shop zu beachten ist.
Ein Blick in diesen Gesetzestext sei jedem Shop-Betreiber angeraten. Allein um einmal festzustellen, dass sich die deutschen Lebenssachverhalte nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Kunstbegriffe Verbraucher, Letztverbraucher und Unternehmer reduzieren lassen. Der Bürger spielt dabei keine Rolle mehr.
Lassen Sie mich noch ein paar wenige Anmerkungen zur technischen Umsetzung machen. Verwenden Sie keine exotischen Techniken. Verstecken Sie Ihre Informationen und Links nicht in schlecht lesbaren Schriftgrößen, am Ende einer kilometerlangen Website oder hinter Flash. Nutzen Sie den für die meisten Surfer einsehbaren Bereich von 800 x 600 Pixel Bildschirmfläche für wichtige Informationen. Informieren Sie den Käufer.
Prüfpunkt Preisangaben
Achten Sie bei der Umsetzung darauf, wie Ihr Käufer ohne Ihre Spezialkenntnisse die Preisangaben verstehen könnte. Wichtig dabei ist Transparenz. Lassen Sie den Käufer nicht darüber im Unklaren, was er am Ende bezahlen muss. Ein Blick in die Preisangabenverordnung sollten Sie in jedem Fall vor der Umsetzung vornehmen.
- Endpreis direkt am Artikel inkl. Mehrwertsteuer (MwSt.).
- Vermerk am Preis, dass die MwSt enthalten ist.
- Link zu Ihren Versand- und Lieferkosten am Preis.
- Grundmengenangaben in der Artikelbeschreibung
Im so genannten Warenkorb sollten Sie Überraschungen des Käufers ausschliessen. Alles, was Sie bereits vorher im Bestellvorgang kommuniziert haben, sollten Sie hier wiederfinden - und das ordentlich aufsummiert. Wenn der Käufer nun den Warenkorb verlassen will und den Kauf abschliessen möchte, lassen Sie ihn ggf. den Versandweg wählen, aus dem sich die weiteren Kosten entwickeln, und zeigen Sie ihm im letzten Schritt des Bestellvorgangs (vor dem Versenden), ordentlich aufgelistet, die tatsächlich anfallenden Rechnungsposten, enthaltende Mehrwertsteuer, Liefer- und Versandkosten und die gesamte Rechnungssumme.
Alle Schritte bis zum Abschluss des Bestellvorgangs sollten durch den Käufer jederzeit kontrollierbar sein. D. h., geben Sie ihm im Laufe des Bestellvorgangs entsprechende Ändern-Links zur Hand, wo er seine Daten korrigieren kann.
Preisangabenverordnung: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pangv/
Prüfpunkt Kundeninformation
Als Shop-Betreiber sind Sie verpflichtet, den Kunden über die Schritte zu informieren, welche zum Vertragsschluss führen. In der Regel findet der Vertragsschluss nach Ihrer Annahme statt. Ihre Produkte in Ihrem Shop sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer. Erst, wenn Sie die Bestellung auch annehmen - meistens durch Bearbeitung oder Versendung einer Bestätigung, kommt es zum Vertragsschluss. Informieren Sie den Kunden darüber klar und deutlich und beschreiben Sie dabei den Weg, den er bis zum Versenden seiner Bestellung gehen muss. Dazu sollten Sie einen eigenen Menüpunkt einführen.
Weitere Kundeninformationen können die Liefer- und Versandkosten bzw. Bedingungen sein, die Sie dem Kunden in ähnlicher Form neben Ihren Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) zur Verfügung stellen sollten. Im übrigen, wussten Sie, dass Sie nicht per Gesetz zur Nutzung von AGB verpflichtet sind? Immer dann, wenn Sie keine AGB nutzen, gilt das Gesetz und das ist nicht immer nur zum Nachteil des Unternehmers. Verzichten Sie darauf, AGB zu kopieren. Nur Bedingungen, die Ihr Business wiederspiegeln und individuell auf Sie zugeschnitten sind, helfen Ihnen, Ihr Risiko zu minimieren. Der Gesetzgeber stellt dabei hohe Anforderungen an den Inhalt der AGB und lässt regelmässig keinen Deutungsspielraum zu.
Prüfpunkt Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neben der Inhaltskontrolle, zu der Sie weitere Informationen bei http://www.agb-giftkueche.de finden, müssen die AGB rechtswirksam in Ihren Vertrag einbezogen werden. Das erreichen Sie am besten durch den Einsatz einer entsprechenden Checkbox unter einem Textarea-Field, das Ihre AGB abbildet. Verwenden Sie in der Textarea keine Mikroschrift.
Zusätzlich sollten Sie dem Kunden die Möglichkeit geben, die AGB herunterzuladen oder auszudrucken. Ohne Bestätigung der AGB mit dem Text "Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XY gelesen und akzeptiere diese als Vertragsbestandteil." sollte der Bestellvorgang nicht abschliessbar sein - auch nicht durch Deep-Linking.
Prüfpunkt Widerrufs- und Rückgabebelehrung
Diese Belehrung sollte deutlich als letzter Schritt auf der Seite angezeigt werden, in der Sie auch die Bestellposten zum Abschluss summieren. Belehren Sie mit den gesetzlichen Inhalten, nennen Sie Ihre Firmenanschrift und weisen Sie noch einmal kurz daraufhin, wie der Vertrag zustande kommt und welcher nächste Schritt nach dem Versenden folgt.
Eine Rückgabebelehrung brauchen Sie immer dann nicht, wenn Sie keine Ware ausliefern, die auch zurückgegeben werden kann. Das Widerrufsrecht besteht jedoch in den meisten Fällen ausserhalb der Anfertigung von Waren nach genauen Kundenvorgaben, in denen der Widerruf dem Unternehmer nicht zuzumuten ist.
Und nach dem Abschluss des Bestellvorgangs?
Nach dem Versenden sollten Sie den Käufer noch einmal über den Eingang der Bestellung informieren. Weisen Sie daraufhin, wo er die AGB abrufen kann. Legen Sie die AGB und die Widerrufs- und Rückgabebelehrung Ihrem Produkt im Versand bei. Geben Sie dem Käufer einen Link an die Hand, wo er die Bestelldaten und seine gespeicherten Kundendaten online einsehen kann. Zum guten Ton gehört es dabei mittlerweile, in diesem Bereich auch eine Erklärung zum Datenschutz einzufügen.





