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Am 18.05.2010 ist es wieder so weit. Eine neue Rechtsnorm, die für viel Wirbel in der Internetgemeinde sorgen wird, tritt, von den Medien fast unbeachtet, in Kraft - die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - kurz DL-InfoV). Sie regelt weitere Informationspflichten für den Anbieter einer Website, der zugleich auch Dienstleister sein muss, und ist das Ergebnis europäischer Bestrebungen, Internet-Angebote sowie Dienstleistungen transparenter zu machen und den Verbraucherschutz auf dem Dienstleistungssektor zu stärken.

Viele Website-Betreiber kennen das schon, das Gespenst der Abmahnung geht erneut um. Als alles begann, war es der Verstoß gegen die Impressumspflicht (richtige Bezeichnung nach dem Gesetz Anbieterkennzeichnung). War dieses Impressum bei einem Internet-Angebot nicht enthalten und handelte zudem der Betreiber gewerbsmäßig - nicht gewerblich, wie oft falsch behauptet - drohte die Abmahnung. Und davon gab es nicht wenige. Lange wurde gestritten, um das Wie eines Impressums - um das Wer muss ein Impressum führen und wie muss es per Klick erreichbar sein. Das ist mittlerweile einigermassen rechtssicher geklärt und für die meisten heutigen Website-Betreiber (Anbieter) völlig unproblematisch.

Nun hat aber der Gesetzgeber eine neue Idee: Er will die im §6 Telemediengesetz (TMG) verankerte Pflicht zur Anbieterkennzeichnung erweitern und dabei gleich den vermeintlich rechtsfreien bisherigen Raum der Dienstleister schliessen. Und er bedient sich dazu nicht des TMG, um das lange und hart gerungen wurde, sondern geht den Weg durch die Hintertür und erläßt in der Systematik der Preisangabenverodnung (PAngV) schlicht eine neue Dienstleistungsverordnung. Inhaltlich war der deutsche Gesetzgeber im übrigen zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet. Das muss zu seiner Rettung gesagt werden.

Jetzt soll das Säbelrasseln also erneut losgehen. Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine werden aufrüsten und eine neue praktikantenbesetzte Abteilung DL-InfoV aufbauen, die täglich nichts anderes tun haben wird, als Verstöße nach der neuen Rechtsnorm auf den Webseiten deutscher Anbieter zu suchen und zu finden. Die Frankiermaschinen werden wie damals bei der Welle von AGB-Abmahnungen und Impressumsverstößen wieder rattern und alles wird erst dann wieder seine Ordnung haben - im juristischen Teil Deutschlands - wenn auch das letzte Amtsgericht ein Urteil zur DL-InfoV geschrieben hat.

Auch wenn sich die neue Rechtsnorm als Text einfach von oben nach unten lesen läßt, bringt diese doch viel Interpretationsspielraum mit und wirft zahlreiche Probleme auf, die wir mit dem folgenden Beitrag in sieben schnellen Fragen einmal beleuchten möchten.

Wer ist betroffen (§1) ?

Die Verordnung betrifft in Deutschland ansässige Personen, die Dienstleistungen erbringen. Unerheblich ist es dabei, ob diese gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig oder als juristische Person im Internet oder in der Offline-Welt tätig sind. Ausschlaggebend ist die Erbringung einer Dienstleistung und der Sitz in Deutschland. Eine Tätigkeit von Deutschland in Ländern des europäischen Binnenmarktes ist dabei ebenfalls unerheblich.

Ausgenommen nach dem Gesetz sind u. a. Versicherungen und Versicherungsmakler, Banken, Gesundheits- und Verkehrsdienstleister (nachzulesen Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments).

Was ist überhaupt eine Dienstleistung?

Der Begriff der "Dienstleistung" wird weit definiert als "selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird" (auch Art. 4 Nr. 1 DL-RL).

Welche Informationen sind immer bereitzustellen (§2 Abs. 1) ?

Neben den in den bereits einschlägig bekannten Rechtsvorschriften, überwiegend in dem §6 Telemediengesetz, verankerten Informationspflichten - auszugsweise genannt: Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer, Rechtsform bei Gesellschaften sowie Registerangaben, Umsatzsteueridentnummer, wenn vorhanden, sowie einschlägige Angaben bei bestimmten Berufsgruppen, sind nun weitere Informationen in deutscher Sprache bereitzustellen:

- die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- weitere ggf. genutzte Vertragsklauseln, ggf. Gerichtsstand
- Informationen zu Garantien und Gewährleistungen
- Merkmale der Dienstleistung, die sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben
- ggf. Angaben zur Berufshaftpflicht, Versicherer und Anschrift sowie Geltungsbereich

Wie sind diese Informationen bereitszustellen (§2 Abs. 2) ?

Es obliegt dem Dienstleistungserbringer zu entscheiden, wie er diese Informationen bereitstellt. Der Gesetzgeber hat ihm dazu vier Möglichkeiten eröffnet.

1. direkte Mitteilung unangefordert direkt an den Dienstleistungsempfänger
2. Vorhaltung und leicht zugänglich am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragschlusses
3. elektronische Übersendung per E-Mail oder Telefax
4. Aufnahme in die anderen Informationsunterlagen für den Dienstleistungsempfänger

Was ist auf Anfrage bereitzustellen (§3) ?

Dies ist im Wesentlichen die Neuerung und wird bei bestimmten Dienstleistungsarten in der Folge zu erheblichen Problemen führen und auch zu Konflikten mit anderen einschlägig vorhandenen Gesetzen und Rechtsprechungen. Bereitzustellen auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers sind:

- weitergehende Informationen bei genehmigungspflichtigen Berufen
- Angaben zu Dritten, mit denen der Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet
- sowie Angaben zu Massnahmen bei Interessenskonflikten
- Verhaltenscodes, denen man sich unterworfen hat
- Angaben zu ggf. gültigen Streitschlichtungsstellen

Alternativ kann der Dienstleistungserbringer diese Informationen in seinen allgemeinen Unterlagen für den Dienstleistungsempfänger bereitstellen. Eine solche Anfrage kann völlig unbestimmt durch den Dienstleistungsempfänger gestellt werden, muss jedoch konkret und bestimmt durch den Dienstleistungserbringer vollumfänglich beantwortet werden.

Wie steht es mit Informationen zu Preisangaben (§4) ?

Neben der bereits bekannten Preisangabenverordnung (PAngV), die überwiegend den Handel bisher traf, hat der Gesetzgeber nun auch den Dienstleister verpflichtet, im Vorfeld seine Preise klar und deutlich zu benennen, wenn diese bereits feststehen. Andernfalls muss er seine Berechnungsgrundlage darlegen bzw. den Kostenvoranschlag. Diese Information muss auch ohne Anfrage des Dienstleistungsempfängers bereitgestellt werden.

Offen bleibt dabei, ob nun auch Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen, die nach Spezialvorschriften abrechnen und bisher nicht sehr konkret auf die Kosten ihrer Beauftragung hinweisen mussten, nun auch verpflichtet sein könnten, ihre Preise sehr transparent offen zu legen.

Was sind die Folgen eines Verstoßes (§6) ?

Ein Verstoß wird nach der Gewerbeordnung (GewO) §146 Abs. 2 Nr. 1 behandelt, die u. a. Auflagen für den Dienstleistungserbringer vorsieht sowie eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR. Der Entzug der Gewerbeerlaubnis ist ebenfalls möglich. Dramatischer und damit wesentlich wirkungsvoller dürften jedoch die üblichen zivilrechtlichen Verfolgungen solcher Verstöße durch Abmahnvereine, Mitbewerber und Verbraucherschutzvereine sein, deren Abmahnungen ein Vielfaches von der an sich vorgesehenen Sanktionierung des Staates kosten werden.

Zusammenfassung

Die DL-InfoV ist ein neues scharfes Schwert des Verbraucherschutzes und Mitbewerbers gegen Unternehmen, die gerne weniger transparent gegenüber ihren Kunden auftreten wollen oder müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Dienstleistung für einen Verbraucher oder Unternehmer erbracht wird. Im Auge hatte der Gesetzgeber insbesondere Makler, Vermittler und andere ähnliche Branchen. Gestopft werden sollte ein vermeintlich rechtsfreier Raum im Dienstleistungsbereich. Die Folgen sind jedoch auch für jeden anderen Dienstleister im beratenden und damit dienstleistenden Bereich erheblich.

So kann eine unbestimmte Anfrage eine Mitbewerbers, der auch als vermeintlicher Kunde auftreten kann, dazu führen, dass ganze Geschäftsmodelle und Verbindungen zu Dritten offengelegt werden müßen. In der Folge ist es dem Kunden problemlos möglich, direkt an den mitarbeitenden Dritten, der z. B. Programmierer, Administrator oder ein anderer Freiberufler sein könnte, heranzutreten und die Dienstleistung direkt dort günstiger zu beziehen oder mit eigenen Aktivitäten dem eigentlichen Dienstleistungserbringer die Beziehungen zu diesem Geschäftspartner unmöglich zu machen.

Praxistip

Überprüfen Sie ihr Internetangebot, ob alle Pflichtangaben, die generell zur Verfügung gestellt werden müssen, vorhanden sind.

Bereiten Sie Ihre generellen Vertragsunterlagen so vor, dass diese möglichst weitgehend Auskunft über Ihre Dienstleistungen sowie die damit verbundenen Kosten bzw. die Kostenberechnung geben.

Und legen Sie hausintern einen Handlungsablauf für spezielle Anfragen zu Beziehungen Dritter fest. Dabei ist es insbesondere wichtig, dass Sie einen bestimmten Sachbearbeiter beauftragen, derartige Anfragen zu steuern, zu dokumentieren und zu beantworten. Dieser muss eine feste policy erhalten, welche Informationen herauszugeben sind und welche nur unter bestimmten Umständen vermittelt werden dürfen.

Bewertung

Man wird sich in der Folge noch stärker bemühen, den Dienstleister zum Werkauftragnehmer zu machen, für den diese DL-InfoV dann im Adressatenkreis nicht gelten würde. Dieser jedoch muss dann die Rechtsfolge des geschuldeten Erfolges nach dem Werkauftrag gegen sich wirken lassen.

Der Gesetzgeber hat leider sehr inkonsequent die Inhalte der DL-InfoV nicht in das TMG aufgenommen, wo auch die Preisangabenverordnung dem Adressatenkreis besser zugeordnet werden könnte. Diese Änderung der Systematik wurde wieder einmal verschlafen und schafft eine weitere Rechtsnorm, zu deren Kenntniserlangung beim Adressatenkreis viele pr-wirksame Abmahnungen notwendig sein werden, bis diese Verordnung einen ähnlichen Ruf wie die Impressumspflicht oder die Preisangabe haben wird. Dennoch ist abzusehen, dass Mithilfe der üblichen verdächtigen Abmahnanwälte und der dazu schlecht informierten Websitebetreiber die DL-InfoV Ihren Ruf bekommen wird.

Über den Autor:

Der Autor (Jahrgang 1970, studierter Jurist und Betriebswirt) ist Geschäftsführer der FIETZ.MEDIEN GmbH und schreibt regelmäßig kritisch zu Fragen der Marktregulierung, der staatlichen Sanktionierung oder den rechtlichen Alltagsproblemen im unternehmerischen Umgang mit dem Internet.

Quellen:

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

§ 146 Gewerbeordnung (GewO)

Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt



Kommentare 

 
#1 Redaktion 2010-05-14 10:20
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, ob die Anpassung der eigenen Website nun geboten ist oder nicht. Die Antwort ist ein klares Jain! - es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschluss es an.

Insofern Sie ein geschäftliches Internet-Angebot für das Dienstleistungs segment betreiben und der Antrag für den Vertragsschluss online abgegeben wird, müssen Sie die vortvertraglich en Informationen auch online bereitstellen. Alles andere wäre in der Praxis kaum umsetzbar.

Wenn Sie diese erst nach Eingang des Antrags dem Antragsteller übermitteln, kann der Vertrag nur durch einen neuen Antrag ohne Verletzung der Informationspfl icht zustande kommen.
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#2 Port119 2010-05-17 09:26
Hallo!

Mich würde interessieren, ob die zusätzlich zum vorhandenen Impressum anzugebenen Daten in diesem Fall auch als Grafik eingebunden werden können.

Wie verhält es sich z.B. bei der USt-ID?
Darf man diese als Grafik zeigen?

Schöne Grüße
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#3 Redaktion 2010-05-17 10:24
Quoting
Mich würde interessieren, ob die zusätzlich zum vorhandenen Impressum anzugebenen Daten in diesem Fall auch als Grafik eingebunden werden können.


Es gibt in der Vorschrift keinen konkreten Umsetzungshinwe is für den Einzelfall. Insofern gilt hier das, was auch bei anderen Pflichtangaben, z. B. zum Impressum, bisher ausgeurteilt worden ist.

Der Anbieter muss sicherstellen, dass seine Angaben auch vom Empfänger gelesen werden können und zwar mit den durchschnittlic hen Browsereinstell ungen.

Es gab frueher das Argument, dass eine Anzeige als Grafik ausfallen würde, da bei ausgeschalteter Bilderanzeige, diese Pflichtangaben nicht lesbar wären. Das dürfte heute eher in den Bereich der Legenden gehören - vorausgesetzt Ihre Grafik entspricht einem lesbaren Standard.

Ebenfalls wurde die Barrierefreihei t angeführt. Nicht-öffentliche Angebote sind dazu jedoch nicht verpflichtet worden.
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#4 Marko 2010-05-18 13:45
Naja, mal wiedr ein gefundenes Fressen für die privaten Abmahner :-x

Ich verstehe das mit den AGB nicht, müssen die explizit ins Impressum obwohl diese bspw. schon in der "Service"navigation neben dem Impressum als Link stehen?

Kann mir nicht helfen, aber das wäre doch dann doppelt gemoppelt oder?
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#5 MMA 2010-11-01 20:24
Vielen dank für die Infos, toll gemachter Artikel
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#6 Uwe Schimon 2010-11-12 07:40
Mich wuerde mal interessieren, was sollte ein Dienstleister als zustaendige Genehigungsbeho erde eintragen, wenn er fuer sein Gewerbe keine Genehmigung benoetigt?
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