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Die Geschmacksfrage: Ist das Nichtgefallen eines Layout-Entwurfs ein Mangel? Ein bekanntes Problem zwischen Webdesigner und Kunde, das zur Störung des Werkvertrags führen kann. Kommt es zum Bruch, muss letztlich ein Gericht die Geschmacksfrage entscheiden - wie geht nur ein Gericht mit einem Mangel „gefällt nicht“ um?

Die Ausgangssituation kennen viele Webdesigner: Der Kunde kommt mit einer Anfrage und hat kaum Vorstellungen, wie seine Internetseite eigentlich aussehen soll. Erwartet wird häufig eine hochwertige Arbeit zum Discounterpreis. Die Gestaltung überlässt der Kunde vertrauensvoll dem Designer.

Nachdem der Webdesigner seinem Kunden den Layout-Entwurf vorgelegt hat, setzt ein auch vielen Webdesigner bekanntes Phänomen ein: Sobald der Kunde den Entwurf sieht, hat dieser plötzlich ganz viele Ideen, wie er sich die Internetseite vorstellt und äußert Änderungswünsche. Der Vorschlag des Designers „gefällt nicht“.

Aufgrund der Discountpreiserwartung hat der Kunde aber keine Layout-Entwicklung beauftragt, die er entsprechend nach Stunden bezahlt, sondern regelmäßig nur einen (1) Entwurf. Kleine Änderungen kann der Webdesigner sicher ohne Mehraufwand aus Kulanz durchführen. Was aber, wenn die Änderungswünsche eine Neuzeichnung erfordern - was häufig der Fall ist, wenn der Kunde zunächst keine Vorstellungen geäußert hatte?

Der Webdesigner wird den Kunden hinsichtlich seiner Vorstellungen beraten und die Umgestaltung kostenpflichtig anbieten. Der Webdesigner muss die Mehrarbeit nicht kostenlos durchführen, oder? Häufig ist der Kunde jedenfalls nicht bereit, Mehrkosten zu bezahlen. Jetzt kommt es zum unvermeidbaren Streit.

Der Webdesigner muss an dieser Stelle eine kaufmännische Entscheidung treffen: Will er den Kunden behalten und arbeitet kostenlos weiter oder besteht er auf eine Vergütung des Mehraufwands. Ob ein neuer Entwurf dem Kunden letztlich „gefällt“, weiß der Designer in diesem Zeitpunkt nicht. Regelmäßig sind die Honorare für Webdesigner aufgrund der Marktpreise ohnehin schon viel zu niedrig - der Webdesigner sollte sich diesem Marktdruck nicht bedingungslos hingeben und auf eine Vergütung seiner qualitativen Leistungen bestehen.

Der Kunde muss dann entscheiden, ob er den Mehraufwand tragen will. Ist der Kunde mit dem Ergebnis nicht zufrieden, wird er aber die Arbeit nicht vergüten wollen und verlangt häufig sogar seine geleistete Anzahlung zurück. Das Geld benötigt der Kunde im Zweifel, um einen der Dumpingpreis-Designer zu bezahlen.

Unstreitig handelt es sich bei der Erstellung einer Webseite um einen Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB. Kommt es zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Werkvertrag wird der Webdesigner seine ausstehende Vergütung einklagen müssen. Nun wird ein Richter damit konfrontiert, dass „gefällt nicht“ des Kunden zu bewerten.

Das Amtsgericht Celle hat sich mit dieser Frage kürzlich auseinandersetzen müssen und ist zu folgendem Schluss gekommen:

„Allein der Umstand, dass der von der Klägerin gelieferte Entwurf nicht den Vorstellungen der Beklagten im Hinblick auf Farbkombination, Fahrzeugtyp im Layout, Banner, Form der Elemente, Anordnung der Elemente, Zahlungsmittel, Hotline, Markenbezeichnungen, Hintergrund etc. entsprach, begründet kein Mangel des Werkes. Vielmehr ist ein Werk gemäß § 633 Abs. 2 BGB dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werks erwarten kann.

Dass bezüglich der von der Beklagten beanstandeten Eigenschaften des Entwurfs bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hätten, die der vorgelegte Entwurf nicht erfüllen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es entspricht sogar der vertraglichen Regelung zu B. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, das hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Klägerin besteht. Dass sich der von der Klägerin erstellte Entwurf nicht für die gewöhnliche Verwendung im Rahmen eines Online-Shops eignen würde oder nicht mittlerer Art und Güte entspräche, hat die Beklagte nicht behauptet; sie hatte lediglich vorgetragen, ihr gefalle der Entwurf nicht.“
AG Celle, 15a C 1978/10 (10c) vom 17.03.2011 (rechtskräftig)

Lässt man außer Acht, dass der Gegenanwalt schlicht seine Hausaufgaben nicht gemacht hat, bleibt für den Webdesigner eine wesentliche Erkenntnis: Ist die „Gestalterische Freiheit“ im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Designer vorbehalten, muss er sich vor einer Mangelrüge „gefällt nicht“ nicht sorgen. Wobei auch ohne dieses Vorbehalt das Ergebnis hätte nicht anders ausfallen dürfen.

Im zu entscheidenden Fall hat das Gericht sich nicht mit der Frage des Nachbesserungsanspruchs auseinandersetzen müssen. Viele Kunden versäumen es in dieser Situation, wie auch in dem hier entschiedenen Fall, den Webdesigner unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern und wären damit gem. §§ 323 Abs. 1, 634 Nr. 3, 1. Alt. BGB mit einer Mängelrüge ohnehin ausgeschlossen.

Wie wir oben gesehen haben, stellt die Bewertung „gefällt nicht“ aber schon keinen fachlichen Mangel dar, der einer Nachbesserung zugänglich wäre. Professionelles Design ist auch keine Geschmacksfrage. Design folgt festen Regeln, die man studieren kann. Ein Mangel am Design liegt vor, wenn der Entwurf gegen diese festen Regeln verstößt und dann nicht mehr dem entspricht, was der Besteller erwarten kann oder von mittlerer Art und Güte ist. Hierüber müsste letztlich ein Gutachter entscheiden.

Der Autor ist Inhaber der Kanzlei ADMIGRA Rechtsdienstleistungen: http://www.admigra.de. Die Kanzlei ist auf das Wirtschaftsrecht spezialisiert und berät und vertritt Agenturen in Fragen des Werkrechts, Urheberrechts, Wettbewerbsrechts und des Forderungseinzugs.



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